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Fortbildung: Wann darf ich die Kosten steuerlich absetzen?

Fortbildungen sind Investitionen in die berufliche Zukunft. Deshalb akzeptiert das Finanzamt die Kosten für Seminare, Fachtagungen und Kongresse in der Regel in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten. Trotzdem sollten Sie einige steuerliche Aspekte kennen, damit das Finanzamt Ihnen den Werbungskostenabzug nicht versagt.

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Welche Fortbildungen erkennt das Finanzamt an?

Grundsätzlich ist das Finanzamt bei der steuerlichen Anerkennung von Fortbildungskosten kulant, und erkennt die Ausgaben für folgende berufliche Weiterbildungen in der Regel als Werbungskosten an:

  • Weiterbildung im ausgeübten Beruf (Seminare, Spezialkurse etc.)
  • Umschulungen
  • Zweite oder weitere Ausbildung nach abgeschlossender erster Berufsausbildung
  • Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung, z.B. Lehre
  • Aufbau- bzw. Zweitstudium
  • Bei einer zweiten Ausbildung ist eine weitere Voraussetzung, dass die spätere Berufsausübung im erlernten Beruf konkret geplant ist. 
  • Achtung: Die Kosten der ersten Berufsausbildung sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. duale Ausbildung) stattfindet. Andernfalls können diese Kosten nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies ist jedoch nicht unstrittig.   

Die Kosten für die oben genannten Fortbildungen können Sie als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen, wenn sie in Zusammenhang mit Ihrem Beruf stehen und dessen Förderung dienen. Wenn die Kosten in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden sollen, muss die berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegen; ansonsten kommt auch ein anteiliger Werbungskostenabzug in Betracht. Wenn Sie als Sparkassen-Filialleiter einen vierwöchigen Blockhausbaukurs in Kanada belegen, wird Ihnen der Nachweis einer beruflichen Veranlassung schwerfallen. Anders sieht es aus, wenn ein angestellter Zimmermann eines auf Holzhäuser spezialisierten Bauunternehmens denselben Kurs belegt.

Häufiger Streitpunkt sind auch fachlich unspezifische Weiterbildungen (beispielsweise Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung oder Rhetorikkurse). Solche Weiterbildungen werden nur anerkannt, wenn Sie plausibel begründet werden können. Indizien für die berufliche Veranlassung sind hier vor allem die Lerninhalte und ihre konkrete Anwendung im beruflichen Alltag. Ein Maschinenführer wird Schwierigkeiten mit der Anerkennung eines Rhetorikkurses haben, während der Manager hier wohl keine Schwierigkeiten bekommt.

Seminare ohne direkten beruflichen Bezug (Selbsterfahrungskurse etc.) wird das Finanzamt nur dann steuerlich anerkennen, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kosten übernimmt, oder die Teilnahme sogar verbindlich vorschreibt. So könnte beispielsweise ein Pfarrer, der eine Pilgerwallfahrt begleitet, die Kosten als Werbungskosten absetzen, wenn er zur Teilnahme dienstlich verpflichtet ist.

Besonderheiten bei Sprachkursen und Fachtagungen

Die Kursgebühren und Kosten für Kursunterlagen für einen Sprachkurs können Sie dann als Werbungskosten geltend machen, wenn der Kurs auf die speziellen beruflichen Bedürfnisse zugeschnitten ist, also beispielsweise berufsspezifisches Vokabular und Fachsprache vermittelt. Ein Grundkurs in einer Fremdsprache ist nur dann abzugsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass die Fremdsprache beruflich benötigt wird und Grundkenntnisse ausreichen. Findet der Sprachkurs in der Nähe des Wohnorts statt, können auch die Fahrt- bzw. Reisekosten abgesetzt werden. Bei Sprachkursen im Ausland geht das Finanzamt dagegen immer von einer privaten Mitveranlassung aus. In diesem Fall kann nur ein Teil der Ausgaben steuerlich anerkannt werden.

Die Kosten für Fachtagungen und Kongresse sind steuerlich abziehbar, wenn Sie ausschließlich oder überwiegend im beruflichen Interesse daran teilgenommen haben. Hier gelten strenge Anforderungen. Sind für den Besuch einer Fachtagung auch private Gründe ausschlaggebend, kann es zu Problemen mit dem Finanzamt kommen. Das passiert regelmäßig bei Fachtagungen an touristisch reizvollen Orten, vorzugsweise im Ausland. Bei einer Fachtagung in St. Moritz im Winter kann die volle Anerkennung als Werbungskosten schwierig werden. Das Finanzamt prüft anhand folgender Punkte, ob eine private Mitveranlassung wahrscheinlich ist:

  • Liegt der Veranstaltungsort in einem touristisch interessanten Gebiet?
  • Wird der Kongress/die Fachtagung während der Hauptsaison veranstaltet?
  • Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass er die im Veranstaltungsprogramm genannten Vorträge auch wirklich besucht hat?
  • Beginnt der Kongress evtl. am Tag vor einem (veranstaltungsfreien) Wochenende oder wird erst nach einem solchen beendet?
  • Wird der Teilnehmer von seiner Frau/Kindern begleitet?
  • Behandelt die Fachtagung/Fortbildungsveranstaltung spezifische Fachthemen, für die sich nur eine bestimmte homogene Berufsgruppe interessiert (z.B. Ärztekongress)?

Eine Anwesenheitsbescheinigung oder ein straffes Veranstaltungsprogramm (z.B. Vorträge von 9 bis 12 und von 13 bis 18 Uhr) erleichtern Ihnen die Anerkennung. Gleiches gilt für Mitschriften oder andere Unterlagen.

Welche Kosten der Fortbildung kann ich als Werbungskosten geltend machen?

Wenn das Finanzamt Ihre Fortbildung grundsätzlich als beruflich veranlasst anerkennt, können Sie die Seminar- bzw. Studiengebühren, die Kosten für notwendige Literatur und alle Arbeitsmaterialien geltend machen. Außerdem können Sie evtl. verursachte Reisekosten (Fahrt, Übernachtung, Verpflegung etc.) als Werbungskosten geltend machen.

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