Gewerbesteuer: Wie wird sie berechnet und wo kann ich sparen?

Wer einen Gewerbebetrieb hat, unterliegt im Gegensatz zu den Freiberuflern der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die von der ¬Gemeinde erhoben wird. Ihre Höhe wird durch den Hebesatz beeinflusst, den die Gemeinde festgelegt hat. Ausgangswert für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der ertragsteuerliche Gewinn.
Diese Betriebsausgaben müssen Sie zum Gewinn hinzurechnen
Folgende Betriebsausgaben sind dem Gewinn zu einem Teil wieder hinzuzurechnen:
Entgelte für Zinsen
Hinzugerechnet werden alle Zinsaufwendungen. Nicht unter die Hinzurechnung fallen die üblichen Skonti und Rabatte, z. B. im Rahmen von Liefergeschäften. Ist der Vorteil geschäftsunüblich, z. B. Skonto bei einem unüblich langen Zahlungsziel, ist aber auch dieser zuzurechnen. Allerdings sind auch Abschläge aus der Veräußerung von Geldforderungen (Wechselverkauf, Forfaitierung von Forderungen) zu erfassen.
Abzinsungen von Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Rahmen der steuerlichen Bilanzierung führen nicht zu einer Hinzurechnung. Nichtabzugsfähige Schuldzinsen werden ebenfalls nicht hinzugerechnet.
Renten und dauernde Lasten
Alle Renten und dauernden Lasten sind hinzuzurechnen. Ausgenommen sind einmalige Erhöhungsbeträge aufgrund der bilanziellen Anpassung wegen einer Wertsicherungsklausel. Wird ein Bilanzposten wegen Wegfalls der Rentenverpflichtung aufgelöst (z. B. bei Tod), dürfen die hinzuzurechnenden Rentenzahlungen nicht um diesen Betrag gekürzt werden.
Mieten, Pachten und Leasingraten
Unter die aktuelle Regelung fallen alle Miet- und Pachtzahlungen. In die Berechnung fließen ein:
- 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
- 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Die Hinzurechnung soll auch im Falle einer Weitervermietung (z. B. an ein verbundenes Unternehmen) erfolgen.
Gewinnanteile des stillen Gesellschafters
Eine Hinzurechnung erfolgt nur, wenn eine typisch stille Gesellschaft (= Beteiligung am Gewinn, nicht aber an den stillen Reserven des Betriebs) besteht. Vergütungen für erbrachte Arbeitsleistungen des stillen Gesellschafters sind nicht hinzuzurechnen. Atypisch stille Gesellschaften fallen nicht unter diese Regelung. In diesen Fällen handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft.
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten
Zum Beispiel Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen. Lizenzzahlungen für Computerprogramme, bei denen die Rechte nicht mitveräußert werden können, sind danach von der Hinzurechnung ausgenommen.
Von der Summe aller einzubeziehender Beträge ist ein Freibetrag i. H. v. 100.000 EUR abzuziehen.