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GmbH-Gesellschafter: Pensionszusage im Fokus

Bekommt ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer von seiner GmbH eine Versorgungszusage und trägt für die Hinterbliebenenversorgung seine Lebensgefährtin ein, führt das nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

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Im Fokus der kritischen Überprüfungen des Finanzamts bei Betriebsprüfungen steht vor allem die Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Kann es steuerschädlich sein, dass eine Pensionszusage mit Hinterbliebenenversorgung gewährt wird und der berechtigte Hinterbliebene kein Ehegatte, sondern nur ein Lebensgefährte ist? Viele Prüfer des Finanzamts meinen ja. Doch das ist nicht richtig.

Typischer Fall aus der Praxis

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Heinz Müller hat sich von seiner GmbH eine Pensionszusage mit Hinterbliebenenversorgung zusagen lassen. Da er ledig war, setzte er als Hinterbliebene seine langjährige Freundin ein. Das Finanzamt störte sich daran und unterstellte eine verdeckte Gewinnausschüttung für die von der GmbH wegen der Pensionszusage bilanzierte Rückstellung.

Eine irgendwie sehr antiquierte und zudem fragwürdige Ansicht des Finanzamts-Prüfers. Kann es sein, das die Hinterbliebenenversorgung für einen Ehepartner steuerlich unschädlich ist und die Hinterbliebenenversorgung zu Gunsten einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten eine verdeckte Gewinnausschüttung bedeutet? Rein nach der Logik: Wohl eher nicht. Es gibt sogar schon ein Urteil des Bundesfinanzhofs in dieser Angelegenheit.

Hinterbliebenenversorgung zu Gunsten Lebensgefährten steuerunschädlich

Damit GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer den Prüfer des Finanzamts von der Festsetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung abbringen können, müssen sie ein paar Jahre zurückschauen. Bereits im Jahr 2000 hat der Bundesfinanzhof nämlich in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass bei einer Pensionszusage die Hinterbliebenenversorgung zu Gunsten eines Lebensgefährten steuerlich nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt (BFH, Urteil v. 29.11.2000, Az. I R 90/99). Weisen Sie den Prüfer des Finanzamts auf dieses in der Praxis meist unbekannte Urteil hin.

Tipp

Eine verdeckte Gewinnausschüttung sollte unbedingt verhindert werden. Denn das Finanzamt rechnet die steuerschädlichen Zahlungen bzw. Buchungen der GmbH ihrem zu versteuernden Einkommen hinzu. Zudem muss der GmbH-Gesellschafter in Höhe dieser verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge versteuern.

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