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Grunderwerbsteuer mit Bausatzhaus gespart

Erwirbt ein Steuerzahler ein unbebautes Grundstück und der Verkäufer des Grundstücks baut auf dem Grundstück noch das Gebäude, liegt ein einheitliches Vertragswerk vor. Folge: Es wird auch auf das noch nicht vorhandene Gebäude Grunderwerbsteuer fällig. Doch es gibt auch Ausnahmen zu diesem Grundsatz.

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Erwerben Sie ein unbebautes Grundstück und ein noch darauf zu errichtendes Gebäude von ein und demselben Verkäufer, liegt aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ein „einheitliches Vertragswerk“ vor. Das Bittere daran: Die Grunderwerbsteuer fällt in diesem Fall sowohl für das Grundstück, als auch für das noch zu errichtende Gebäude an. Doch es geht auch anders.

In einem Urteilsfall kaufte ein Steuerzahler ein unbebautes Grundstück vom Verkäufer V. Zudem lieferte der Verkäufer einen Hausbausatz, aus dem der Käufer in Eigenleistung sein Eigenheim baute. Das Finanzamt ging von einem einheitlichen Vertragswerk aus, weil der Verkäufer des Grundstücks und der Verkäufer des Hauses ein und dieselbe Person war.

Die Grunderwerbsteuer wurde deshalb für das Grundstück und das Gebäude berechnet. Dagegen wehrte sich der fleißige Bauherr mit Erfolg. Die Richter des Bundesfinanzhofs berechneten die Grunderwerbsteuer nur für das unbebaute Grundstück. Ihre Begründung: Das Gebäude sei nicht einzubeziehen, weil der Verkäufer nicht zur Aufstellung und Montage des Bausatzhauses auf dem Grundstück verpflichtet war (BFH, Urteil v. 27.10.2004, Az. II R 12/03). Er hat lediglich für 32 Stunden einen Richtmeister zur Verfügung gestellt, der den Bauherren mit fachlichem Rat zur Seite stand.

Tipp

Damit das Finanzamt nur für das unbebaute Grundstück Grunderwerbsteuer berechnet, haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Sie erwerben das Grundstück von einem Verkäufer und schließen mit einer völlig fremden Firma einen Werkvertrag über den Bau des Gebäudes ab.
  • Sie erwerben vom Verkäufer das Grundstück und ein Fertighaus, dass Sie komplett in Eigenleistung errichten.
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