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Handwerksleistungen: Kein Vor- und Rücktrag möglich

Steueranrechnungen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen im privaten Haushalt, egal ob Eigenheim oder gemietet, wirken sich oftmals nicht in voller Höhe steuermindernd aus. Der Grund: Die Steuerbelastung vor der Anrechnung ist zu gering.

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Gibt ein Steuerzahler Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen in seinem Privathaushalt in Auftrag, kann er sich über eine Steueranrechnung von bis zu 5.200 Euro freuen. Doch die Höchstbeträge – 1.200 Euro für Handwerksleistungen und 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen pro Jahr – gibt es nicht in jedem Fall.

Häufiges Problem in der Praxis

Einem Steuerzahler steht eine Anrechnung nach § 35a Abs. 2 EStG zu, die höher ausfällt, als seine tatsächliche Steuerschuld vor der Steueranrechnung. Eine Anrechnung kann nur bis zur Höhe der tatsächlichen Steuerschuld erfolgen (Bundesfinanzhof, Urteil v. 29.1.2009, Az. VI R 44/08).

Beispiel

Heinz Wohlgemut zahlt für einen ambulanten Pflegedienst 15.000 Euro im Jahr. Dafür stände ihm eine Anrechnung von 3.000 Euro zu. Seine Steuerschuld vor Anrechnung beträgt jedoch nur 1.700 Euro. In diesem Fall können auch nur 1.700 Euro angerechnet werden. Die restlichen 1.300 Euro der Steueranrechnung fallen steuerlich ungenutzt unter den Tisch.

Tipp

Eine steuermindernde Berücksichtigung der noch nicht ausgeschöpften Anrechnung im Vorjahr oder in Folgejahren wie bei steuerlichen Verlusten lehnten die Richter des Bundesfinanzhofs ab. Bei teureren Handwerkerleistungen sollten Sie also vor der Auftragsvergabe nachrechnen, ob sich die gesamte Steueranrechnung auswirkt. Falls nicht, prüfen Sie, ob es nicht besser ist, die Handwerkerleistung erst im nächsten Jahr zu beauftragen. 

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