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Haushaltshilfe: Sonderregelung für Beitragszahlungen bis 31.1.2015

Wer in seinem Haushalt eine Haushaltshilfe beschäftigt, kann eine Steueranrechnung von 20%, maximal 510 Euro pro Jahr, geltend machen.

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Steueranrechnung von Ausgaben für Haushaltshilfen

Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe mit einem Monatsverdienst bis maximal 450 Euro, müssen Sie bei der Minijobzentrale den sog. Haushaltsscheck verwenden. Die Abgaben für Ihre Minijobkraft werden dann automatisch von der Minijobzentrale am 15. Juli und am 15. Januar einbehalten. Für den zweiten Fälligkeitstermin im Jahr 2015 gibt es eine Besonderheit zu beachten.

Durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung der SGB V und anderer Gesetze“ wurde der zweite Einzugstermin auf den 31. Januar 2015 verschoben. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen wies in einer Kurzinfo ESt Nr. 41/2014 v. 5.11.2014 darauf hin, dass diese abgebuchten Zahlungen am 31.1.2015 noch zur Steueranrechnung für das Jahr 2014 berechtigen.

Steueranrechnung von 20% für Haushaltshilfe, maximal 510 Euro pro Jahr

Für eine Haushaltshilfe im Privathaushalt dürfen Sie für 2014 nach § 35a Abs. 1 EStG eine Steueranrechnung von 20%, maximal 510 Euro in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Zu den Aufwendungen für die Haushaltshilfe rechnen die Gehaltszahlungen sowie die für 2014 geleisteten Abgaben an die Minijobzentrale.

Beispiel

Sie haben einer Haushaltshilfe, für die Sie das Haushaltsscheckverfahren anwenden, im Jahr 2014 pro Monat 180 Euro bezahlt.  Die Steueranrechnung für 2014 ermittelt sich folgendermaßen: 

 

Daten Beispielsfall

Ihre persönlichen Daten

Gehaltszahlungen (12 x 180 Euro)

2.160 Euro

 

Abgaben an die Minijobzentrale am 15. Juli 2014

155,95 Euro

 

Abgaben an die Minijobzentrale am 31.1.2015

155,95 Euro

 

Gesamte Aufwendungen gerundet

2.472 Euro

 

Steueranrechnung

494 Euro (2.472 Euro x 20%)

 

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