Höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

"Echte" Alleinerziehende dürfen sich rückwirkend zum 1.01.2015 auf einen höheren Entlastungsbetrag und eine zusätzliche Entlastung für jedes weitere Kind freuen. Sind Sie alleinerziehend und leben mit Ihrem minderjährigen Kind alleine (= „echt“ alleinerziehend) in einem Haushalt, steht Ihnen ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr zu.
Dieser Entlastungsbetrag wurde vor 11 Jahren eingeführt und seither nicht mehr angepasst. Die Bundesregierung hat nun eine Erhöhung dieser steuerlichen Vergünstigung – rückwirkend zum 1.1.2015 – beschlossen.
Der Entlastungsbetrag soll rückwirkend zum 1.1.2015 von 1.308 Euro um 600 Euro auf 1.908 Euro pro Jahr angehoben werden. Zusätzlich soll es erstmals zusätzlich 240 Euro für jedes weitere Kind geben, das im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils lebt.
Beispiel
Laura Müller ist „echt“ alleinerziehend. Sie lebt mit ihren vier minderjährigen Kindern gemeinsam in einem Haushalt.
| Entlastungsbetrag bisher | Geplanter Entlastungsbetrag neu |
Kind 1 | 1.308 Euro | 1.908 Euro |
Kind 2 | 0 Euro | 240 Euro |
Kind 3 | 0 Euro | 240 Euro |
Kind 4 | 0 Euro | 240 Euro |
gesamt | 0 Euro | 2.628 Euro |
Fazit: Mutter Laura würde durch die Anhebung des Entlastungsbetrags für echte Alleinerziehende rückwirkend zum 1.1.2015 mehrere hundert Euro weniger Steuern zahlen müssen.
Verlust des Entlastungsbetrags wegen volljährigem Mitbewohner
Wie bereits ausgeführt, gibt es den Entlastungsbetrag nur für „echte“ Alleinerziehende. Das sind Väter oder Mütter, die mit einem Kind oder mehrere Kindern, für die noch Kindergeld bezogen wird, in einem Haushalt leben. Wohnt im Haushalt noch eine weitere volljährige Person, versagt das Finanzamt den Abzug des Entlastungsbetrags grundsätzlich. Der Alleinerziehende kann jedoch den Nachweis anführen, dass mit dieser Person keine wirtschaftliche Haushaltsführung stattfindet. Handelt es sich um eine Wohngemeinschaft, bei der jeder für seine eigenen Kosten aufkommt, steht dem Entlastungsbetrag nichts im Weg.
Tipp
Um bei der rückwirkender Anhebung des Entlastungsbetrags bereits während des Jahres 2015 von der Steuerentlastung zu profitieren, können echte Alleinerziehende die Steuerklasse II beantragen. Der Arbeitgeber behält in diesem Fall weniger Lohnsteuer vom monatlichen Bruttoarbeitslohn ein.