Immobilie: Steueranrechnung für Arbeiten an Gemeinschaftsanlagen

Werden Gemeinschaftsanlagen einer Reihenhaussiedlung von einem Verein gehalten, können die Mitglieder des Vereins eine Steueranrechnung für an den Verein erbrachte Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.
Sind Sie seit Jahrzehnten Eigentümer eines Reihenhauses und haben Sie und die anderen Eigentümer für die Verwaltung von Gemeinschaftsanlagen der Reihenhaussiedlung einen Verein gegründet, können in Auftrag gegebene Arbeiten an den Gemeinschaftsanlagen zu Steuervergünstigungen führen.
Denn hat der Verein Aufwendungen für einen Handwerker, einen selbständigen Dienstleister oder für eine Minijobkraft, sind diese Aufwendungen anteilig den Eigentümern des Vereins zuzurechnen. Die Mitglieder des Vereins (Immobilieneigentümer) können in Höhe ihres Anteils an den Aufwendungen eine Steueranrechnung nach § 35a EStG beantragen. Voraussetzungen sind, dass
- das Reihenhaus in der Reihenhaussiedlung der eigene Haushalt des Eigentümers ist und
- dass die vom Verein in Auftrag gegebenen Arbeiten nicht auf öffentlichem Gelände erfolgten.
Dass Eigentümer von Reihenhaussiedlungen sich für die Instandhaltung der Gemeinschaftsanlagen in einem Verein organisieren, betrifft meist Reihenhaussiedlungen in Bayern, die Mitte der 70iger Jahre entstanden.
Verein muss Bescheinigung nach § 35a EStG ausfüllen
Damit das Finanzamt eine Steueranrechnung für Ausgaben des Vereins beim Vereinsmitglied zulässt, ist es notwendig, dass der Verein seinen Mitgliedern bescheinigt, dass Ausgaben nach § 35a EStG angefallen sind und in welcher Höhe (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 22.4.2014, Az. S 2296b.1.-5/2 St 32).
Beispiel
Sie sind Eigentümer eines Reihenhauses. Die Gemeinschaftsanlagen der Reihenhaussiedlung gehören einem Verein, dessen Mitglied Sie sind. Der Verein bescheinigt Ihnen, dass er für Handwerkerleistungen 10.000 Euro nach § 35a Abs. 3 EStG bezahlt hat. Ihr Anteil an diesen Handwerkerleistungen beträgt 500 Euro.
Folge: Geben Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt ab, können Sie eine Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von 100 Euro beantragen (500 Euro x 20%).