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Investitionsabzugsbetrag: So retten Sie die Steuervergünstigung für einen Pkw

Ziehen Sie als Selbständiger einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für einen Betriebs-Pkw ab, müssen Sie nachweisen, dass der Pkw im Jahr des Kaufs und im Folgejahr zusammen mindestens 90% betrieblich genutzt wurde.

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Sind Sie selbständig und ermitteln Ihren Gewinn 2014 nach der Einnahmen-Überschussrechnung, steht Ihnen bei einem Gewinn von maximal 100.000 Euro eines der letzten Steuersparmodelle zur Verfügung. Die Rede ist vom Abzug von 40% der voraussichtlichen Investitionskosten geplanter Investitionen nach §7g Abs. 1 EStG. 

Planen Sie beispielsweise in den Jahren 2015 bis 2017 den Kauf eines Pkws für Ihren Betrieb in Höhe von 40.000 Euro, dürfen Sie vom Gewinn 2014 bereits 16.000 Euro (40.000 Euro x 40%) abziehen. Die maximale Höhe des Gewinns von 100.000 Euro vor Abzug ist nur die erste Hürde. Zusätzlich muss der Pkw im Jahr des Kaufs und im Jahr danach mindestens zu 90% betrieblich genutzt werden. Wird dieser Umfang der betrieblichen Nutzung nicht erreicht oder können Sie den Umfang der betrieblichen Pkw-Nutzung nicht nachweisen, kippt das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend. 

Konkret: Sie ziehen 2014 einen Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Autokauf in Höhe von 16.000 Euro ab. Im Jahr 2016 kaufen Sie den Pkw tatsächlich. Die private Nutzung beträgt in beiden Jahren jeweils 30%. Folge: Das Finanzamt ändert den Steuerbescheid 2014 und versagt rückwirkend den Investitionsabzugsbetrag. Die damalige Steuerentlastung ist wieder zurückzuzahlen – inklusive Nachzahlungszinsen.

Erstmalige Regelung zum Umfang der betrieblichen Nutzung

Die Landesfinanzdirektion Thüringen hat klargestellt, dass es für den Investitionsabzugsbetrag nicht schädlich ist, wenn ein Pkw in einem Jahr weniger als 90% betrieblich genutzt wird, dafür bezogen auf beide Jahre aber mindestens 90% betrieblich (LFD Thüringen, Verfügung v. 9.2.2015, Az. S 2183b A-09-A3.13).

Beispiel

Im November 2014 wurde ein Pkw gekauft, für den 2011 ein Investitionsabzugsbetrag von 10.000 Euro abgezogen wurde. Die Fahrleistung 2014 betrug 2.000 km, wobei davon auf Privatfahrten 400 km entfallen. Im Jahr 2015 lag die Gesamtfahrleistung bei 13.000 km. Davon entfielen 819 km auf Privatfahrten.

 

So rechnet das Finanzamt

So rechnen Sie

Betriebliche Nutzung

2014: 20%

2015: 6,3%

Nutzung in 2014 und 2015 gesamt: 8,1%

Rückwirkender Wegfall des Investitionsabzugsbetrags 2011

Ja, da betriebliche Nutzung im Erstjahr nicht mindestens 90% betragen hat.

Nein, weil die betriebliche Nutzung zeitraumbezogen ermittelt wird,

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