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Jobticket vom Arbeitgeber nicht immer steuerpflichtig

Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Jobticket, wird in der Praxis oftmals zu Unrecht Lohnsteuer für diesen Vorteil ans Finanzamt abgeführt. Dagegen können sich Arbeitnehmer wehren.

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Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber die Kosten für ein Jobticket, mit dem Sie jeden Tag mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Arbeit pendeln können, handelt es sich hierbei aus lohnsteuerlicher Sicht um einen Sachbezug. Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen für diesen Vorteil Lohnsteuer abgezogen, müssen Sie das nicht immer akzeptieren.

Unentgeltliches Jobticket ist Arbeitslohn

Gewährt Ihnen Ihr Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich ein Jobticket, liegt aus lohnsteuerlicher Sicht Arbeitslohn vor. Nach einem Infoschreiben der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (Kurzinfo Lohnsteuer Nr. 07/2014 v. 24.11.2014) gelten folgende Besonderheiten:

  • Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das Jobticket zu dem Preis, zu dem er es er von einem Verkehrsträger erhalten hat und ist dieser Preis üblich, liegt kein zu versteuernder geldwerter Vorteil vor. 
  • Beträgt der Wert eines unentgeltlich überlassenen Jobtickets monatlich nicht mehr als 44 Euro, ist dieser Vorteil steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).
  • Gilt ein Jobticket für einen längeren Zeitraum als einen Monat, fließt der Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Jobticket aushändigt. Konkret: Arbeitnehmer bekommt ein Jahres-Jobticket im Wert von 480 Euro. Obwohl das Jobticket pro Monat nicht mehr als 44 Euro kostet, sind die 480 Euro voll zu versteuern. Grund: Dem Arbeitnehmer fließen die 480 Euro im Monat der Aushändigung des Tickets zu. 
  • Bei einem Jobticket, das über einen Zeitraum von mehr als einem Monat läuft, liegt dagegen kein zu versteuernder geldwerter Vorteil vor, wenn sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkehrsunternehmens der Vertrag zum Jobticket monatlich verlängert und jederzeit gekündigt werden kann.  

Tipp

Hat Ihr Arbeitgeber den Wert des überlassenen Jobtickets als geldwerten Vorteil lohnversteuert, obwohl das nicht notwendig gewesen wäre, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  1. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, in welcher Höhe er den geldwerten Vorteil bisher der Lohnsteuer als Arbeitslohn unterworfen hat. 
  2. Beantragen Sie bei Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung, dass der bisher zu Unrecht versteuerte geldwerte Vorteil für das Jobticket rückgängig gemacht hat. Das Finanzamt zieht von Ihrem Bruttoarbeitslohn dann den bisherigen Arbeitslohn für das Jobticket ab.
  3. Weigert sich das Finanzamt, den Bruttoarbeitslohn zu kürzen, legen Sie Einspruch ein und beantragen beim Finanzamt parallel eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG zu dieser Angelegenheit.
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