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Keine Werbungskosten bei Abgeltungsteuer abziehbar

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Grundsätze zur Besteuerung von Kapitalerträgen

Haben Zinsen oder Dividenden erhalten, behält die Bank grundsätzlich die 25%ige Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein und führt diese ans Finanzamt ab. Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung können Sie in der Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragen. Das bedeutet, dass ihre Kapitalerträge mit Ihrem persönlichen Steuersatz und nicht mit der Abgeltungsteuer besteuert werden, wenn dieser unter 25% liegt. Doch wie sieht es mit dem Abzug von Werbungskosten aus?

Bei Kapitalerträgen, egal ob diese der Abgeltungsteuer oder dem niedrigeren Einkommensteuersatz unterliegen, ist der Abzug von Werbungskosten nicht möglich. Das werden Sie auch bemerken, wenn Sie in der Anlage KAP, KAP-BET oder KAP-INV zur Einkommensteuererklärung nach eine Zeile suchen, in die Sie die Werbungskosten zu Ihren Kapitalerträgen (z.B. Depotgebühren, Beratungskosten) eintragen können. Es gibt keine Zeile für Werbungskosten. Der Werbungskostenabzug ist seit 2009 durch den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) abgegolten.

Beispiel: Sie erzielten aus einem Aktienpakt Dividenden in Höhe von 2.400 Euro. Die Depotgebühren und Kontoführungsgebühren betrugen 120 Euro. Das Depot lautet auf den Namen Ihres Ehemanns und auf Ihren Namen. Ihr persönlicher Einkommensteuersatz beträgt 30%.

Dividendenerträge

2.400 Euro

Abzgl. Sparer-Pauschbetrag für Eheleute

-1.602 Euro

= steuerpflichtige Kapitalerträge

798 Euro

Fazit: Ein Werbungskostenabzug ist bei der Besteuerung von Kapitalerträgen mit der Abgeltungsteuer verboten. Dasselbe gilt, wenn Ihr Steuersatz unter 25% liegen würde und das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung nur diesen niedrigeren Steuersatz für die Besteuerung heranziehen würde. 

Werbungskostenabzug auch bei Alt-Kapitalanlagen nicht möglich

Diese Grundsätze zum Abzugsverbot für Werbungskosten seit Einführung der Abgeltungsteuer gelten leider auch, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Erträge aus Alt-Kapitalanlagen handelt. Mit Alt-Kapitalanlagen sind solche Anlagen gemeint, die vor dem 1.1.2009 bereits erworben wurden.

Beispiel: Sie haben im Jahr 2008 ein Aktienpaket gekauft. Strittig waren die von einem Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten für diesen Kauf. Dar Fall landete vor Gericht. Im Jahr 2020 schlossen Sie mit dem Berater einen Vergleich und zahlten ihm einen Betrag von 3.000 Euro. Folge: Diese 3.000 Euro sind Werbungskosten und dürfen seit 2009 nicht mehr abgezogen werden. Dass ein Zusammenhang dieser Werbungskosten mit Kapitalanlagen besteht, die vor 2009 (also vor Einführung der Abgeltungsteuer) erworben wurden, ändert an dem Abzugsverbot für die Werbungskosten nichts.

Hinweis: Diese strenge Auffassung der Finanzämter ist übrigens von nun an vom Bundesfinanzhof bestätigt. Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar, dass das generelle Werbungskostenabzugsverbot seit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 verfassungsgemäß ist (BFH, Urteil v. 9.6.2015, Az. VIII R 12/14).

Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung können Sie sich die Mühe für das Ausfüllen der Anlage KAP also sparen, wenn der persönliche Einkommensteuersatz nur bei Abzug der Werbungskosten der Kapitalerträge unter 25% liegen würde. Das Thema Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen ist mit diesem Urteil nun durch. 

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