Kinderbetreuungskosten: Barzahlungen sind tabu

Wer einen Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten geltend machen möchte, muss die Rechnungen per Überweisung oder Abbuchung begleichen. Das gilt selbst, wenn Eltern eine Minijobkraft für die Kinderbetreuung anstellen.
Wer seine Kinder betreuen lässt, kann zwei Drittel dieser Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro je Kind und Jahr als Sonderausgaben absetzen. Was vielen Eltern beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten zum Verhängnis wird: Sie überweisen die Kinderbetreuungskosten nicht an die Betreuungsperson oder an die Betreuungseinrichtung, sondern sie zahlen bar.
Bei den Kinderbetreuungskosten ist es wie bei der Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ein Muss, dass die Zahlungen per Überweisung oder per Lastschrifteinzug geleistet werden. Die Barzahlung hat zur Folge, dass die steuerliche Vergünstigung verloren geht.
Barzahlungsverbot gilt auch für Minijobber
Dass Barzahlungen beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten das Aus bedeuten, gilt auch, wenn die Kinderbetreuung durch eine Minijobkraft erledigt wird und die Eltern deren Arbeitgeber sind. Eigentlich sollte mit der Überweisung sichergestellt werden, dass bei selbständigen Kinderbetreuern überprüft werden kann, ob sie die erhaltenen Kinderbetreuungskosten brav als Betriebseinnahme versteuert haben. Zwar muss ein Minijobber sein Minijob-Gehalt nicht versteuern, kann also auch nicht vor dem Finanzamt verheimlichen. Trotzdem hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass auch für Minijobber, die Kinder betreuen, die unbare Zahlung verpflichtend ist (BFH, Urteil v. 18.12.2014, Az. III R 63/13; veröffentlicht am 3.6.2015).
Tipp
Eltern müssen die Kinderbetreuungskosten insbesondere in folgenden Fällen unbedingt überweisen, um in den Genuss des Sonderausgabenabzugs zu kommen:
- Eltern stellen zur Kinderbetreuung einen Minijobber an.
- Die Eltern beauftragen ein Au-pair mit der Kinderbetreuung.
- Die Großeltern bringen das Kind mit ihrem eigenen Pkw zur Kinderbetreuung und holen es wieder ab. Die Fahrtkosten, die Eltern erstatten, gehören zur Kinderbetreuung. Auch hier gilt: Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nur bei unbarer Zahlung.