Kindergeld, wenn Kind keinen Arbeitsplatz findet

Für Kinder, die bis zu ihrem 21. Geburtstag einen Arbeitsplatz suchen, spendiert die Familienkasse noch Kindergeld. Das gilt selbst dann, wenn die Kinder während dieser Zeit selbständig tätig sind.
Ist Ihr Kind bereits volljährig, bekommen Sie nur Kindergeld, wenn das Kind seinen 25. Geburtstag noch nicht gefeiert hat und sich noch in Ausbildung befindet oder studiert. Soviel zumindest zur Theorie. Denn Eltern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen auch Kindergeld, wenn das Kind bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat.
Eine Sonderregelung zum Kindergeld besagt Folgendes: Ein Kind, das sein 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es seinen 21. Geburtstag noch nicht gefeiert hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Selbständige Tätigkeit während Arbeitssuche unschädlich
In Einem Urteilsfall beim Bundesfinanzhof stritten sich die Eltern mit der Familienkasse, weil diese die Kindergeldzahlungen stoppte. Der Grund war, dass das unter 21 Jahre alte Kind während seiner Suche nach einem Arbeitsplatz selbständig tätig wurde und dabei rund 1.000 Euro verdiente. Der Bundesfinanzhof stellt sich jedoch auf die Seite der Eltern und gewährte ihnen Kindergeld. Das Kind stand nämlich nicht in einem „Beschäftigungsverhältnis“. Mit Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht eine selbständige Tätigkeit gemeint, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung (BFH, Urteil v. 18.12.2014, Az. III R 9/14; Veröffentlicht am 13.5.2015).
An eine kleine Ausnahme knüpften die Münchner Richter die Kindergeldzahlungen während der Arbeitssuche jedoch. Die während dieser Zeit ausgeübte selbständige Tätigkeit muss an weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden. In dem Streitfall war auch diese Voraussetzung erfüllt.
Beispiel
Ein Kind hat mit 19 Jahren eine Ausbildung beendet und ist seither arbeitslos. Das Kind ist bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet. Bis zu einem Jobangebot ist das Kind als selbständiger Verteiler von Werbeflyern an 12 Stunden in der Woche tätig. Folge: Da die Voraussetzungen des BFH-Urteils v. 18.12.2014 erfüllt sind, steht den Eltern bis zum 21, Geburtstag des Kindes noch Kindergeld zu, sollte es keinen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsplatz finden.