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Kosten für Eizellspenden nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Wer sich einer künstlichen Befruchtung im Ausland unterzieht, kann die Ausgaben steuerlich nicht geltend machen, wenn diese Methode in Deutschland gesetzlich verboten ist. Es gibt jedoch noch Hoffnung.

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Künstliche Befruchtungen steuerlich absetzen

Kann eine Frau auf herkömmlichem Weg nicht schwanger werden, kann sie sich künstlich befruchten lassen. Oftmals entscheiden sich Eheleute für eine künstliche Befruchtung im Ausland, weil dort Maßnahmen durchgeführt werden, die in Deutschland strafrechtlich verboten sind. Geht eine Frau diesen Weg, sollte sie damit rechnen, dass sie das Finanzamt eher nicht an den Kosten der künstlichen Befruchtung in Form von außergewöhnlichen Belastungen beteiligen kann.

Entscheiden sich Paare für eine Methode der künstlichen Befruchtung, die auch in Deutschland erlaubt ist, steht dem Abzug außergewöhnlicher Belastungen eigentlich nichts im Weg (BFH, Urteil v. 16.12.2010, Az. VI R 43/10). Die Richter stellen in ihrer Urteilsbegründung jedoch klar, dass die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt werden muss.

Keine Steuervergünstigung für in Deutschland illegale Methoden

Dieser Passus in der Urteilsbegründung wurde einer Frau zum Verhängnis, die sich in Spanien einer künstlichen Befruchtung mittels einer Eizellspende unterzog. Die Frau ließ sich einen Embryo in die Gebärmutter einsetzen, der durch eine gespendete Eizelle mit dem Samen ihres Mannes entstanden war. Eine Methode der künstlichen Befruchtung, die in Deutschland durch das Embryonenschutzgesetz verboten und für Ärzte sogar unter Strafe gestellt ist.

Aus diesem Grund verwehrten das Finanzamt und das Finanzgericht den steuermindernden Abzug der Kosten für die künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.2.2015, Az. 2 K 2323/12) und bestätigte den Abzug auch 2017 als unzulässig.

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