Minderung der Grundsteuer wegen nahestehender Windkraftanlage

Wer Eigentümer einer Immobilie ist und Beeinträchtigungen durch eine nahestehende Windkraftanlage durch ein Lärmgutachten nachweisen kann, hat gute Chancen, eine Reduzierung der Grundsteuer durchsetzen zu können.
Sind Sie Eigentümer einer Immobilie, die Sie zu eigenen Wohnzwecken verwenden oder vermieten, müssen Sie vierteljährlich Grundsteuer bezahlen. Die Höhe dieser Grundsteuer hängt vom so genannten Einheitswert ab, den das Finanzamt für die Immobilie bestimmt. Viele Immobilieneigentümer beantragen derzeit wegen Windkraftanlagen in der Nähe der Immobilie eine Wertminderung und die Reduzierung der Grundsteuer.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat nun festgelegt, wann Immobilieneigentümer wegen Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen die Möglichkeit haben, den Einheitswert für ihre Immobilie und damit die Grundsteuer zu reduzieren und wann nicht (OFD NRW, Kurzinfo v. 20.4.2015, Einheitsbewertung Nr. 001/2015): Danach gilt Folgendes:
- Schattenwurf: Beantragt ein Immobilieneigentümer eine Minderung des Einheitswerts wegen Beeinträchtigungen durch Schattenwurf, ist dieser Antrag abzulehnen. Denn es existieren hierzu keine umweltrechtlichen Grenzwerte.
- Lärmbelästigung: Die einzige Chance auf eine Reduzierung der Grundsteuer besteht, wenn ein Immobilieneigentümer durch ein Gutachten nachweisen kann, dass eine Beeinträchtigung durch den Lärm einer Windkraftanlage besteht. Der Antrag hat aber nur Erfolg, wenn nachweislich folgende Immissionswerte für Gewerbelärm überschritten werden:
| Am Tage | Bei Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr |
In Gebieten, die vorwiegend Wohnzwecken dienen | 55 dB (A) | 40 dB (A) |
In reinen Wohngebieten | 50 dB (A) | 35 dB (A) |
Tipp
Immobilieneigentümer sind in der Beweispflicht, wenn sie eine Reduzierung des Einheitswerts der Immobilie und damit eine Reduzierung der Grundsteuer beantragen. Es muss also ein Lärmgutachten beauftragt und dem Finanzamt bei Überschreitung der Immissionswerte vorgelegt werden.