Muss ich BaföG-Zahlungen in meiner Steuererklärung angeben?

Viele Studenten und Handwerker, die ihren Meister machen, fragen sich, ob sie die erhaltenen BaföG-Zahlungen in der Steuererklärung angeben müssen. Wir erklären, ob BaföG steuerpflichtig ist und ob Sie damit nicht sogar Steuern sparen können.
BaföG muss nicht in der Steuererklärung erfasst werden
Erhalten Sie als Student oder im Rahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (z.B. Meisterkurs) BaföG, müssen Sie die erhaltenen BaföG-Zahlungen nicht als steuerpflichtige Einnahme in Ihrer Steuererklärung erfassen. Denn beim BaföG (= Bundesausbildungs-Förderungsgesetz) handelt es sich um steuerfreie Zahlungen.
Komplette Steuerfreiheit: Das BaföG ist tatsächlich komplett steuerfrei. Das bedeutet im Klartext, dass die erhaltenen BaföG-Zahlungen anders als beispielsweise das Kranken- oder Elterngeld als Lohnersatzleistungen anzusehen sind und deshalb nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden. Das bedeutet: Das BaföG führt nicht dazu, dass sich der Einkommensteuersatz auf Ihr übriges Einkommen erhöht.
Beispiel: Sie sind angestellter Handwerker und absolvieren einen Vollzeit-Meisterkurs. Nach Bestehen des Meisterkurses arbeiten Sie wieder für Ihren bisherigen Arbeitgeber. Sie bekommen für die Dauer des Meisterkurses BaföG.
Sie bekommen das BaföG zwar anstatt Ihres Gehalts zur Bestreitung Ihrer Lebenshaltungskosten. Dennoch liegen steuerfreie Einnahmen vor. Sie müssen dem Finanzamt Ihr BaföG deshalb nicht in der Steuererklärung mitteilen.
Rückzahlung des BaföG in Steuererklärung erfassen
Anders sieht es in der Steuererklärung aus, wenn Sie einen Teil des BaföG zurückzahlen und dafür ein Darlehen aufnehmen müssen. Die Rückzahlung des Bafög sollte unbedingt in die Steuererklärung. Denn die Zinszahlungen (nicht dagegen die Tilgungsraten) können steuersparend geltend gemacht werden.
Je nachdem, ob Sie das BaföG im Rahmen einer Erst- oder eine Zweitausbildung erhalten haben, sollten Sie bei der Rückzahlung des BaföG in der Steuererklärung folgende Unterscheidungen beachten:
- Sonderausgabenabzug: Wurde das BaföG im Rahmen einer Erstausbildung bzw. im Rahmen eines Erststudiums (Ausbildung oder Studium direkt nach Schulabschluss) gewährt und Sie zahlen es nach Abschluss des Studiums wieder zurück, dürfen die Zinsen als Sonderausgaben abgezogen werden, beschränkt auf 6.000 Euro pro Jahr.
- Werbungskosten: Handelte es sich dagegen um eine Zweitausbildung bzw. um ein Zweitstudium (Abschluss einer Ausbildung vor dem Studium oder Abschluss eines Studiums vor einer Ausbildung), für diese das BaföG bezahlt wurden, sind die Zinszahlung für die Rückzahlung des BaföG als Werbungskosten in der Steuererklärung abziehbar.
Nachteilig wirkt sich der Sonderausgabenabzug nur dann aus, wenn Sie die Zinszahlungen in einem Jahr leisten, in dem Sie keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt haben. Dann würde der Sonderausgabenabzug steuerlich ungenutzt verpuffen. Dürfen Sie die Zinsen für die BaföG-Rückzahlung als Werbungskosten abziehen und erzielen in diesem Jahr keine steuerpflichtigen Einnahmen, dürfen Sie die Zinsen (= negative Einnahmen) mit anderen Einkünften des Vorjahrs oder mit Einkünften späterer Jahre steuersparend verrechnen.
Beispiel:
Sie müssen einen Teil des BaföG in Raten zurückzahlen. Sie zahlen 300 Euro Zinsen in einem Jahr, in dem Sie noch keine neue Anstellung gefunden und deshalb auch keine Einnahmen erzielt haben. Die BaföG-Zahlungen haben Sie a) für eine Erstausbildung oder b) für eine Zweitausbildung erhalten. Die Rückzahlung des BaföG wirkt sich in Ihrer Steuererklärung folgendermaßen aus:
Variante a: BaföG für Erstausbildung | Variante b: BaföG für Zweitausbildung | |
Zinszahlungen grundsätzlich abziehbar als | Sonderausgaben, begrenzt auf 6.000 Euro pro Jahr | Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit in unbegrenzter Höhe |
Im Jahr der Zahlung | Verpuffen steuerlich ungenutzt, wenn keine Einnahmen erzielt werden. | Können mit Einkünften des Vorjahrs (= Verlustrücktrag) oder mit Einkünften späterer Jahre (= Verlustvortrag) steuersparend verrechnet werden. |