Muss ich Elterngeld in der Steuererklärung angeben?

Haben Sie für ein Kind Elterngeld von der Familienkasse erhalten, stellt sich die Frage, ob Sie dieses Elterngeld in der Steuererklärung angeben müssen? Denn zwar steht in § 3 Nr. 67b EStG schwarz auf weiß, dass das Elterngeld steuerfrei ist. Doch das mit der Steuerfreiheit ist nur die halbe Wahrheit.
Gehört das Elterngeld wirklich in die Steuererklärung?
Die Antwort gleich vorweg: Ja. Das Elterngeld muss mit in der Steuererklärung erfasst werden. Es ist zwar nach § 3 Nr. 67b EStG einkommensteuerfrei. Aber die Finanzämter besteuern das Elterngeld als Lohnersatzleistung durch ein „Hintertürchen“ und zwar durch Einbeziehung des Elterngelds in den Progressionsvorbehalt.
Die Einbeziehung des Elterngelds in den Progressionsvorbehalt bedeutet bei der Steuererklärung für Sie Folgendes: Das Finanzamt rechnet das komplette Elterngeld in einer Schattenrechnung Ihrem zu versteuernden Einkommen hinzu und ermittelt so einen Einkommensteuersatz. Besteuert wird aber nur das zu versteuernde Einkommen ohne das Elterngeld, aber eben mit dem höheren Einkommensteuersatz.
Beispiel:
Sie sind verheiratet und bleiben im ersten Jahr zu Hause um sich um Ihr 2020 geborenes Kind zu kümmern. Das zu versteuernde Einkommen für Sie und Ihren Ehegatten beträgt 40.000 Euro. Sie geben in Ihrer Steuererklärung an, dass Sie zudem Elterngeld in Höhe von 15.000 Euro erhielten.
Steuerlast ohne Progressionsvorbehalt | Steuerlast mit Progressionsvorbehalt | |
Zu versteuerndes Einkommen | 40.000 Euro | 40.000 Euro |
Einkommensteuersatz 2020 | 11,73 % | 16,13 % |
Belastung mit Einkommensteuer | 4.692 Euro | 6.452 Euro |
Fazit zum Elterngeld in der Steuererklärung: Durch das Elterngeld müssen Sie 2020 1.760 Euro mehr Einkommensteuer bezahlen. Zu dieser Mehrbelastung bei der Einkommensteuer kommt noch die Mehrbelastung beim Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls bei der Kirchensteuer hinzu.
Bei Elterngeld in Steuererklärung empfiehlt sich die Bildung von Steuerrücklagen
Das Elterngeld in der Steuererklärung führt immer zu einer Steuernachforderung, wenn daneben noch andere Einkünfte erzielt wurden. Steuern werden selbst dann fällig, wenn die steuerpflichtigen anderen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liefen (2019: 9.000 Euro bei Ledigen und 18.000 Euro bei zusammenveranlagten Eheleuten).
Beispiel:
Sie sind verheiratet. Ihr Ehepartner und Sie geben in Ihrer Steuererklärung 2019 ein zu versteuerndes Einkommen von 12.000 Euro an. Sie haben 2019 aber auch Elterngeld in Höhe von 15.000 Euro beigesteuert. Obwohl das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 18.000 Euro liegt, müssen Sie wegen des Elterngelds Einkommensteuer bezahlen.
Praxis-Tipp:
Bekommen Sie Elterngeld und entweder Sie oder Ihre Ehepartner hat Einkünfte bezogen, sollten Sie aufgrund der drohenden Steuernachzahlung finanzielle Rücklagen bilden. Am besten zweigen Sie zwischen 150 Euro und 200 Euro im Monat ab und überweisen dieses Geld auf ein Sparkonto. Damit kommen Sie bei späteren Steuernachzahlungen nicht in finanzielle Not.
Elterngeld in Steuererklärung: Besteuerung durch Hintertür lässt sich vermeiden
Das Elterngeld führt allerdings nicht immer zu einer höheren Steuerbelastung. Bei Ledigen fällt keine höhere Steuer durch das Elterngeld an, wenn sie in einem Jahr keine anderen Einkünfte bezogen haben, sondern ausschließlich Elterngeld.
Bei verheirateten Eltern kann das Elterngeld in der Steuererklärung durch einen einfachen Trick verhindert werden – und zwar durch Beantragung der Einzelveranlagung anstatt der üblichen Zusammenveranlagung. Vor dem Antrag auf Einzelveranlagung muss jedoch unbedingt eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden, ob Eltern mit der Einzel- oder mit der Zusammenveranlagung steuerlich günstiger fahren.
Unser Tipp: Die Vergleichsrechnung, ob Eltern, die Elterngeld in ihrer Steuererklärung angeben, mit der Zusammenveranlagung oder mit der Einzelveranlagung steuerlich besser fahren, übernimmt eine Steuersoftware automatisch.