Neue steuerfreie Gehaltsextras rund ums Kind seit 1.1.2015

Seit 1.1.2015 gibt es für Eltern mit kleinen Kindern oder mit pflegebedürftigen Eltern ein neues Gehaltsextra, das der Arbeitgeber steuer-und abgabenfrei gewähren kann. Eine interessante Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung!
Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern ab 2015 einen Zuschuss zur kurzfristigen Betreuung ihrer Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger von 600 Euro im Jahr gewähren, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben anfallen (§ 3 Nr. 34a EStG).
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind,
- dass die Betreuung durch außergewöhnliche berufliche Umstände notwendig wird (wichtige auswärtige Fortbildung, Vertretung eines erkrankten Kollegen),
- dass das Kind seinen 14. Geburtstag noch nicht gefeiert hat und
- dass dieses Gehaltsextra zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Neben dem Betreuungszuschuss darf der Arbeitgeber auch die Kosten für die Beratung hinsichtlich der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Familienmitgliedern und Vermittlung von Pflegepersonal übernehmen. Diese übernommenen Kosten sind unabhängig von der Höhe steuer- und abgabenfrei.
Anstatt einer klassischen Gehaltserhöhung von 600 Euro im Monat können Arbeitnehmer und Arbeitgeber also den Zuschuss zur Kinderbetreuung in Höhe von 600 Euro pro Jahr vereinbaren. Der Vorteil für den Arbeitnehmer: Es fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an. Vorteil für den Arbeitgeber: Im Gegensatz zur klassischen Gehaltserhöhung fällt kein Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für diese 600 Euro an.
Checkliste zum neuen Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten
Es handelt sich bei dem Zuschuss um eine zusätzlich zum Arbeitslohn geschuldete Zahlung (also keine Entgeltumwandlung)? |
Die Kinderbetreuung wird aus außergewöhnlichen beruflichen Gründen notwendig (Überstunden, Krankheitsvertretung, auswärtige Fortbildung)? |
Das zu betreuende Kind ist noch nicht älter als 14 oder es ist behindert und hat keine eigenen Einkünfte, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sein)? |
Falls keine Kinder betreut werden sollen, sondern Familienangehörige: Der Angehörige ist pflegebedürftig? |
Fazit: Können Sie diese Fragen mit ja beantworten, darf der Arbeitgeber Ihnen einen steuer- und abgabenfreien Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten bzw. zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger von bis zu 600 Euro pro Jahr gewähren. |