Neues EU-Erbrecht ab 17. August 2015 beachten

Ab 17. August 2015 gilt ein neues Europäisches Erbrecht. Deutsche, die im Ausland leben, sollten sich schlau machen, ob sie betroffen sind oder ob Handlungsbedarf besteht.
Deutsche, die im Ausland leben und dort ihr Vermögen aufgebaut haben, sollten beachten, das ab 17. August 2015 das Europäische Erbrecht gilt. Deutsche Auswanderer in der EU müssen unter bestimmten Voraussetzungen schon heute an morgen denken und aktiv werden. Das in Kraft tretende Europäische Erbrecht sieht vor, dass für Erbschaften das Recht des Landes gilt, in dem der Verstorbene seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Auf die Staatsbürgerschaft kommt es nicht an. Wichtig auch zu beachten: Das neue EU-Erbrecht gilt nicht in allen EU-Staaten. In Dänemark, Irland und Großbritannien kommt das neue EU-Erbrecht nicht zur Anwendung.
Beispiel 1
Das Rentner-Ehepaar Heinz und Gerda Wohlgemut besitzt eine Wohnung in München, die sie vermietet. Das Ehepaar lebt jedoch bereits seit zehn Jahren in Spanien und verbringt dort seinen Lebensabend. Im Fall des Todes greift das Erbrecht von Spanien.
Wahl des EU-Erbrechts im Testament ausüben
Wer seinen Erben ersparen möchte, dass sie sich im Erbfall einen spanischen Rechtsanwalt nehmen müssen, weil der Verstorbene in Spanien lebte und deutsches Immobilienvermögen vererbte, kann festlegen, welches Erbrecht zur Anwendungen kommen soll. Jeder EU-Bürger darf entscheiden, dass für ihn das Recht des Landes geltend soll, dessen Staatsbürger er ist.
Beispiel 2
Das Rentner-Ehepaar aus Beispielsfall 1 kann festlegen, dass im Todesfall stets deutsches Erbrecht anzuwenden ist und nicht wie im Grundfall beschrieben, spanisches Erbrecht.
Tipp
Die Entscheidung, welches EU-Erbrecht zur Anwendung kommen soll, muss man im Testament oder im Erbvertrag festlegen. Sie sind deutscher Staatsangehöriger und leben in einem EU-Land, für das ab 17.8.2015 das neue EU-Erbrecht gilt, sollten Sie sich in Deutschland von einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen und ein Testament anfertigen, in dem geregelt ist, welches EU-Erbrecht bei Ihrem Todesfall zur Anwendung kommen soll.