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Rentenerhöhungen sind in voller Höhe steuerpflichtig

Die Rentenerhöhungen im Juli 2015 sind grundsätzlich zu 100% steuerpflichtig. Das liegt daran, dass der einmal vom Finanzamt ermittelte Rentenfreibetrag lebenslang unverändert bleibt.

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Sind Rentner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, weil sie neben der Rente beispielsweise noch Vermietungseinkünfte beziehen, sind Rentenerhöhungen zu 100% steuerpflichtig. Schon komisch, denn eigentlich werden Renten doch sonst nie in voller Höhe besteuert! Die Steuerexperten von TAXMAN/QuickSteuer klären auf. 

Dass die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2015 und die Rentenerhöhungen im Jahr davor zu 100% steuerpflichtig sind, liegt in der Systematik der Rentenbesteuerung begründet. Erhält ein Rentner eine gesetzliche Rente, erfolgt die Besteuerung in folgenden Schritten:

  • Schritt 1: Die Rente ist derzeit nicht zu 100% steuerpflichtig. Der Anteil der Rentenversteuerung steigt Jahr für Jahr für jeden neuen Rentnerjahrgang an. Im Erstjahr der Rente besteuert das Finanzamt die Rente nach diesem Prozentsatz. Konkret: Rentner Hans ging 2005 im Juli in Rente. Von seiner Rente in Höhe von 8.000 Euro waren 50%, also 4.000 Euro steuerpflichtig. Erika ging im August 2014 in Rente. Für den Rentnerjahrgang 2014 sind bereits 68% der Rente steuerpflichtig.
  • Schritt 2: Im Zweitjahr des Rentenbezugs, wenn dem Rentner für 12 volle Monate eine gesetzliche Rente zufließt, ermittelt das Finanzamt einen Rentenfreibetrag. Rentner Hans ging 2005 in Rente (Besteuerungsanteil 50%). Im Jahr 2006 bezog er eine Rente von 17.000 Euro. Das Finanzamt ermittelt einen Rentenfreibetrag von 8.500 Euro, nur der Rest von 8.500 Euro ist steuerpflichtig.
  • Schritt 3: Der ermittelte Rentenfreibetrag ist grundsätzlich ein lebenslanger, unveränderlicher Freibetrag, der einem Rentner bis an sein Lebensende bei der Besteuerung der Rente abgezogen wird. Der Freibetrag erhöht sich auch dann nicht, wenn die Renten steigen. Das ist der Grund, warum Rentenerhöhungen zu 100% steuerpflichtig sind.

Tipp

Es gibt jedoch eine Ausnahme. Kommt es zu Rentenerhöhungen, weil die bisherige Rentenerhöhung falsch war oder weil beispielsweise nachträglich eine höhere Mütterrente bezahlt wird, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen höheren Rentenfreibetrag. Das gilt aber nicht für die normalen Rentenanpassungen, die es von Zeit zu Zeit gibt.

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