Rentner: So müssen Zinsen bei Rentennachzahlungen versteuert werden

Zinsen auf Rentennachzahlungen sind Kapitaleinkünfte
Viele Rentner müssen gegen die Deutsche Rentenversicherung vor Gericht ziehen, um die ihnen zustehende Rente voll durchsetzen zu können. Kommt es im Anschluss zu Rentennachzahlungen, war bisher fraglich, ob die Zinsen auf diese Rentennachzahlungen zusammen mit der Rente oder als Kapitalerträge zu versteuern waren.
Erhält ein Rentner von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen Zinsen nach § 44 SGB I, handelt es sich bei diesen Zinsen um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (BFH, Urteil v. 9.6.2015, Az. VIII R 18/12). Die Zinsen werden als mit der 25%igen Abgeltungsteuer besteuert, aber nur sofern der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro (ledig/verheiratet) überschritten ist.
Beispiel: Ein Rentner erhält nach einem jahrelangen Rechtsstreit mit der Deutschen Rentenversicherung Rentennachzahlungen plus 1.300 Euro Zinsen. Eine Steuererklärung hat der verheiratete Rentner bislang noch nicht abgegeben. Weitere Kapitaleinkünfte hat der Rentner nicht. Behält die Rentenversicherung auf diese Zinsen Abgeltungsteuer ein, muss der Rentner für das Jahr, in dem die Zinsen zugeflossen sind, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Neben seinen Renteneinnahmen in Anlage R zur Einkommensteuererklärung muss der Rentner noch eine Anlage KAP angeben und beantragen, dass der Sparer-Pauschbetrag zu berücksichtigen ist.
Kapitalerträge laut Anlage KAP (Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) | 1.300 Euro |
Abzgl. Sparer-Pauschbetrag für Verheiratete | -1.602 Euro |
Zu versteuernde Zinsen | 0 Euro |
Fazit: Das Finanzamt erstattet dem Rentner die einbehaltene Abgeltungsteuer, weil durch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags die steuerpflichtigen Zinsen null Euro betragen.
Altersentlastungsbetrag und Sparer-Pauschbetrag
Rentner, die den Sparer-Pauschbetrag bereits durch andere Kapitalerträge nicht mehr zur Verfügung haben, sollten dennoch eine Einkommensteuererklärung samt Anlage KAP beim Finanzamt einreichen. Und zwar immer dann, wenn der persönliche Einkommensteuersatz (= Grenzsteuersatz) weniger als 25% beträgt. Im Fachjargon stellt man einen Antrag auf „Günstigerprüfung“.
Beispiel: Ein Rentner erhält von der Deutschen Rentenversicherung nach einem Rentenstreit Zinsen nach § 44 SGB I in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen. Davon behält die Deutsche Rentenversicherung 750 Euro plus 41,25 Euro Solidaritätszuschlag ein. Der persönliche Grenzsteuersatz zur Einkommensteuer; des Rentners liegt allerdings nur bei 15%. Folge: Der Rentner bekommt bei Beantragung der Günstigerprüfung in Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung eine Steuererstattung von 316,50 Euro.
Die Abgabe einer Einkommensteuerklärung mit ausgefüllter Anlage KAP bei Zinsen von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen lohnt sich für Rentner zudem meist, weil ihnen im Jahr nach ihrem 64. Geburtstag ein Altersentlastungsbetrag zu steht. Hier zieht das Finanzamt dann von den Zinseinkünften je nachdem, in welchem Jahr der 64. Geburtstag gefeiert wurde einen bestimmten Betrag von den steuerpflichtigen Zinsen ab.
Altersentlastungsbetrag unterschiedlich hoch
Das auf den 64. Geburtstag folgende Kalenderjahr | Entlastungsbetrag prozentual | Entlastungsbetrag in Euro maximal |
2005 | 40 | 1.900 |
2006 | 38,4 | 1.824 |
…….. | …….. | …… |
2015 | 24 | 1.140 |
Beispiel:
Ein lediger Rentner, der 2014 seinen 54. Geburtstag gefeiert hat, erhält 2015 Zinsen von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 2.500 Euro im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen.
| Zinsen | 2.500 Euro |
- | Sparer-Pauschbetrag für Zinsen | -801 Euro |
= | Verbleibende Zinsen | 1.699 Euro |
- | Altersentlastungsbetrag | -408 Euro (1.699 Euro x 24%) |
= | Tatsächlich zu versteuernde Zinsen | 1.291 Euro |