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Scheidung: Vorsicht bei Vorauszahlungsbescheiden

Die vollzogene Scheidung sollte dem Finanzamt umgehend mitgeteilt werden. Das verhindert Probleme bei der Zuordnung geleisteter Steuervorauszahlungen.

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Einkommensteuervorauszahlungen bei Scheidungen

Sind Sie bereits geschieden und das Finanzamt setzt dennoch Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Sie und Ihren Ex-Ehegatten fest, müssen Sie sich sofort wehren. Denn leisten Sie die Vorauszahlungen alleine, unterstellt das Finanzamt bei Ehegatten, dass jeder die Hälfte übernommen hat. Ohne Gegenwehr kann das für Sie als Zahlenden zu steuerlichen Nachteilen führen.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein ging es um einen Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer für ein Ehepaar. Das Finanzamt wusste nichts davon, dass die Eheleute bereits die Scheidung hinter sich hatten und für das betreffende Jahr die Zusammenveranlagung nicht mehr möglich war. Der Ex-Ehemann zahlte die Einkommensteuer-Vorauszahlungen brav ans Finanzamt.

Böse Überraschung im Einkommensteuerbescheid

Eine böse Überraschung erlebte der Ex-Ehemann, als er seinen Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr bekam. Das Finanzamt rechnete nur die Hälfte seiner geleisteten Vorauszahlungen an. Die andere Hälfte der Vorauszahlungen wurde der Ex-Ehefrau gutgeschrieben. Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid brachte leider keinen Erfolg. Das Finanzamt bügelte den Einspruch mit der Begründung ab: „Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß!“. Die Vorauszahlungen hätten nur zu 100% dem Ehemann zugeordnet werden können, wenn das Finanzamt im Zeitpunkt der Erstellung des Vorauszahlungsbescheides von der Scheidung etwas gewusst hätte (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 8.7.2014, Az. 5 K 93/11).

Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise bei erfolgter Scheidung

  1. Teilen Sie dem Finanzamt stets schriftlich mit, zu welchem Zeitpunkt die Scheidung rechtskräftig wurde und für welches Jahr das letzte Mal eine Zusammenveranlagung beantragt werden wird. Die Zusammenveranlagung ist dem Jahr noch möglich, in dem Sie am 1.1. noch in einer intakten Ehe zusammenlebten.
  2. Bekommen Sie trotz Scheidung einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid, der auf die Namen beider Ehegatten lautet, müssen Sie dagegen Einspruch einlegen. Das Finanzamt ermittelt die Vorauszahlungen dann je Ehegatten und schickt jedem einen neuen – einzelnen –  Vorauszahlungsbescheid zu.
  3. Haben Sie Punkt 1 und 2 nicht umgesetzt, müssen Sie bei nur hälftiger Anrechnung Ihrer Vorauszahlungen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen. Denn nun prüft der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren, ob das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein rechtens ist (BFH, Az. VII R 38/14).
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