Selbständige: Investitionsabzugsbetrag darf aufgestockt werden

Sind geplante Investitionskosten höher als erwartet, darf der Investitionsabzugsbetrag aufgestockt werden.
Investitionsabzugsbetrag bei Selbstständigkeit
Sind Sie selbständig und haben vom Gewinn 2012 oder 2013 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG für geplante Investitionen abgezogen, dürfen Sie diesen Investitionsabzugsbetrag ausnahmsweise erhöhen. Das entschieden die Münchner Richter des Bundesfinanzhofs.
Beim Investitionsabzugsbetrag darf ein Selbständiger für innerhalb der nächsten drei Jahre geplante Investitionen in seinen Betrieb 40% der voraussichtlichen Investitionskosten vom Gewinn abziehen. Stellt sich im nächsten Jahr heraus, dass die Investitionskosten höher ausfallen werden als erwartet, dürfen Sie den Investitionsabzugsbetrag aufstocken. Die Finanzämter erlaubten das bisher nicht. Doch die Richter des Bundesfinanzhofs gaben nun grünes Licht für die nachträgliche Aufstockung (BFH, Urteil v. 12.11.2014, Az. X R $/13; veröffentlicht am 4.2.2015).
Beispiel
Unternehmer Huber zog im Rahmen der Gewinnermittlung 2013 einen Investitionsabzugsbetrag für einen Transporter in Höhe von 15.000 Euro ab (voraussichtliche Investitionskosten 37.500 Euro x 40%). Im Jahr 2014 stellt sich heraus, dass der Transporter wohl doch 45.000 Euro kosten wird. Das würde einen Investitionsabzugsbetrag von 18.000 Euro bedeuten.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs dürfen Sie den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2014 aufstocken, also vom Gewinn 2014 zusätzliche 3.000 Euro abziehen.
Tipp
Einen Investitionsabzugsbetrag dürfen Sie übrigens auch abziehen, wenn Sie innerhalb der nächsten drei Jahre die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach Ihres Eigenheims planen. Wird der gewonnene Strom nämlich gegen Vergütung ins Netz eines Stromanbieters eingespeist, erzielen Sie gewerbliche Einkünfte. Und als Gewerbetreibende profitieren Sie vom Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG.