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So behandelt das Finanzamt Stückzinsen steuerlich

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Stückzinsen und Bankspesen beim Kauf

Erwerben Sie eine Aktienanleihe oder andere festverzinsliche Wertpapiere während der Zinslaufzeit, müssen Sie in aller Regel Stückzinsen bezahlen. Später wird dann der Zins bei Auszahlung mit der Abgeltungsteuer besteuert. In der Praxis stellen sich hier einige Fragen, etwa, wie die Zahlung der Stückzinsen steuerlich behandelt wird. Hier die Antworten auf die häufigsten Praxisfragen rund um Stückzinsen.

Erwerben Sie eine Aktienanleihe und Sie müssen Stückzinsen und Bankspesen bezahlen, gilt steuerlich Folgendes:

  • Bankspesen: Die an die Bank bezahlten Gebühren für den Kauf dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Denn Werbungskosten werden seit Einführung der Abgeltungsteuer steuerlich nicht mehr berücksichtigt.
  • Stückzinsen: Die Stückzinsen stellen im Jahr der Zahlung durch den Kapitalanleger negative Einnahmen aus Kapitalvermögen dar. Sie können mit Kapitalerträge bei derselben Bank steuersparend verrechnet werden oder in der Steuererklärung des betreffenden Jahres mit Kapitalerträgen bei anderen Banken.

Zinsen bei Verkauf bzw. bei Fälligkeit der Aktienanleihe

Die Zinsen aus Aktienanleihen oder anderen festverzinslichen Wertpapieren sind bei Auszahlung in voller Höhe steuerpflichtig und werden mit der 25%igen Abgeltungsteuer besteuert. Den Steuereinbehalt nimmt die Bank vor. Auch hier gilt wieder: Verkaufsspesen, die von der Bank berechnet werden, dürfen steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Müssen Sie beim Kauf festverzinslicher Wertpapiere Stückzinsen bei Bank A bezahlen, erzielen aber nur bei Bank B Kapitalerträge, müssen Sie einen Antrag bei Bank A auf Verlustbescheinigung stellen. Nur mit dieser Verlustbescheinigung können Sie eine steuersparende Verrechnung dieses Verlusts aus Stückzinsen mit Kapitalerträgen in Ihrer Steuererklärung beantragen. Der Antrag auf eine Verlustbescheinigung für in in dem Jahr bezahlte Stückzinsen, kann nur bis zum 15. Dezember gestellt werden.  

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