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So beteiligen Sie das Finanzamt an Ihrer Ausstandsfeier

Wechseln Sie Ihren Arbeitgeber und planen eine Ausstandfeier können Sie die Kosten dafür als Werbungskosten in der Steuer angeben. Damit das klappt, müssen Sie jedoch ein paar Spielregeln beachten.

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Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs für Feiern

Auch bei der Arbeit gibt es immer wieder mal etwas zu feiern: sei es ein Jubiläum, ein runder Geburtstag, der Ausstand oder Einstand beim Arbeitgeberwechsel. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie das Finanzamt an den Kosten der Abschiedsfeier beteiligen. Sie müssen dem Finanzamt nur klar nachweisen, dass die Feierlichkeit rein beruflich war. 

Beispielfall einer Ausstandsfeier in der Steuererklärung

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster schmiss ein Arbeitnehmer wegen eines Jobwechsels für seine Kollegen und Kunden seines bisherigen Arbeitgebers eine Ausstandsfeier. Kosten für die rund 100 Teilnehmer: 5.000 Euro. Diese 5.000 Euro machte er als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, der Fall ging vor Gericht und der Arbeitnehmer siegte.

Die Richter des Finanzgerichts Münster gewährten den Werbungskostenabzug für die Ausstandsfeier, weil folgende Voraussetzungen darauf hindeuteten, dass die Feierlichkeiten rein beruflich waren (FG Münster, Urteil v. 29.5.2015, Az. 4 K 3236/12 E):

  • An der Feier nahmen nur Kollegen, Kunden und Geschäftspartner teil, kein einziger Verwandter, Freund oder privater Bekannter.
  • Mitarbeiter seines bisherigen Arbeitgebers organisierten die Feier.
  • Der Arbeitnehmer konnte dem Finanzamt ein Einladungsschreiben und die Gästeliste vorlegen.

Dass die Feier erst ab 18 Uhr und im Restaurant eines Hotels, also nicht während der Arbeitszeit und nicht in Räumlichkeiten des bisherigen Arbeitgebers stattfand, führte nicht dazu, dass die Ausstandsfeier als private Feier zu beurteilen war. 

Nachweis für berufliche Feier

Die Grundsätze zur steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten für eine Ausstandsfeier müssten 1 : 1 auch für die Einstandsfeier beim neuen Arbeitgeber gelten. Am wichtigsten ist wohl die Gästeliste als Nachweis dafür, dass Personen aus dem privaten Umfeld des Arbeitnehmers bei der Feierlichkeit nicht mit von der Partie waren. Also auf jeden Fall Gästeliste immer aufbewahren und dem Finanzamt im Zweifel präsentieren.

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