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Spenden: Wann kann ich Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzen?

Spenden sind freiwillige Leistungen, die Sie an wohltätige Einrichtungen, Hilfsorganisation, aber auch an politische Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen geben. Bei der Einkommensteuer sind Spenden weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten. Aber das heißt nicht, dass Sie sie nicht steuermindernd ansetzen können. Denn Spenden und auch Mitgliedsbeiträge fallen unter den Sammelbegriff der «Zuwendungen» und sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abziehbar.

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Was gilt für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen?

Bei Ihrer Einkommensteuer dürfen Sie 50 % der Zuwendungen, also der Mitgliedsbeiträge und Spenden, an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen direkt abziehen, höchstens jeweils 825 EUR. Dabei können Sie beide Steuerermäßigungen für Parteien und Wählervereinigungen nebeneinander geltend machen.

Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 1.650 EUR.

Nur bei Zuwendungen an politische Parteien dürfen Sie zusätzlich den Betrag, der über 1.650 EUR (bzw. bei Zusammenveranlagung über 3.300 EUR) hinausgeht, als Sonderausgabe abziehen. Hier gelten folgende Höchstbeträge: bis insgesamt 1.650 EUR bei Einzelveranlagung oder 3.300 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten.

Praxis-Beispiel

Ein unverheirateter Steuerzahler zahlt Beiträge und Spenden an eine politische Partei in Höhe von 4.000 EUR. Außerdem gibt er eine Spende von 2.000 EUR an eine unabhängige Wählervereinigung.

Das gilt für die Parteizuwendungen: Die Steuer ermäßigt sich um 50 % aus 4.000 EUR = 2.000 EUR, höchstens um 825 EUR (Steuerabzug). Soweit die Zuwendungen die Grenze von 1.650 EUR übersteigen (2.350 EUR), sind diese bis zu einem Höchstbetrag von 1.650 EUR als Sonderausgaben abziehbar.

Das gilt für die Zuwendung an die Wählervereinigung: Die führt zu einer weiteren Steuerermäßigung von 50 % aus 2.000 EUR = 1.000 EUR, höchstens 825 EUR. Ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug ist hier nicht möglich.

Was gilt für sonstige Zuwendungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke?

Wenn Sie Zuwendungen an einen begünstigten Zuwendungsempfänger für steuerbegünstigte Zwecke geleistet und einen Zuwendungsnachweis dafür erhalten haben, können Sie den Sonderausgabenabzug nutzen.

Was sind die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug?

Damit Sie die Zuwendungen als Sonderausgaben abziehen können, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

Es sind nur Leistungen ohne Gegenleistung (Spenden und evtl. Mitgliedsbeiträge) zu berücksichtigen.

  • Die Zuwendungen können in Geld oder Sachleistungen bestehen. Sachzuwendungen, z. B. für eine Tombola des Vereins, sind mit dem gemeinen Wert , das ist der Verkehrswert einschließlich Umsatzsteuer, zu bewerten. Bei Gegenständen, die aus einem Betrieb entnommenen wurden, ist der Entnahmewert anzusetzen.
  • Der Wert ist ggf. ausgehend vom Anschaffungspreis, der Qualität, dem Alter und dem Erhaltungszustand zu schätzen.

Keine begünstigten Aufwendungen sind kostenlose Nutzungen, z. B. Verzicht des Gebäudeeigentümers auf Miete, und unentgeltlichen Leistungen, also ehrenamtliche Tätigkeit.

Anders liegt der Fall, wenn Sie nach Vertrag oder Satzung Anspruch auf eine Vergütung haben, aber auf die Auszahlung verzichten; das ist eine sog. Aufwandsspende. Der Anspruch darf dann aber nicht unter der Bedingung eingeräumt sein, dass Sie darauf verzichten werden. Sie haben beispielsweise beim jährlichen Sommerfest mitgeholfen. Nach der Satzung erhalten Helfer eine Aufwandspauschale. Auf diesen Anspruch verzichten Sie nachträglich.

Wer sind begünstigte Zuwendungsempfänger?

Begünstigte Empfänger nach Steuerrecht sind:

  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden) oder deren Dienststellen (z. B. Schulen) oder eine andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Universität, Kirchen) und
  • steuerbegünstigte Organisationen (häufig: gemeinnützige oder mildtätige Vereine)

im Inland oder EU-/EWR-Ausland.

Was sind steuerbegünstigte Zwecke?

Begünstigt sind Ausgaben zur Förderung

  • gemeinnütziger Zwecke, z. B. Förderung der Wissenschaft, des Sports, der Kultur, der Bildung, der Jugend- und Altenhilfe, des Tierschutzes, des Naturschutzes
  • mildtätiger Zwecke oder
  • kirchlicher Zwecke.

Begünstigt sind Spenden und meistens auch Mitgliedsbeiträge.

Was gilt für die Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen?

  • Mitgliedsbeiträge sind nicht abzugsfähig bei Förderung des Sports und bei kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. 
  • Auch nicht abziehbar sind die Beiträge an Vereine, die die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des Brauchtums, des Karnevals, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports als Satzungszweck haben. Dies gilt auch für entsprechende Fördervereine.
  • Dagegen sind Mitgliedsbeiträge an Kulturvereine ohne Freizeitcharakter und deren Fördervereine, z. B. Museen oder Theater, auch dann abziehbar, wenn diese Einrichtungen ihren Mitgliedern Vergünstigungen, z. B. in Form verbilligter Eintrittskarten, gewähren.

Was gilt für Zuwendungen für kirchliche Zwecke?

Zuwendungen für kirchliche Zwecke können ganz oder teilweise als Kirchensteuer abziehbar sein. Erhebt eine als Kirche anerkannte Religionsgemeinschaft keine gesetzliche Kirchensteuer (z. B. Neuapostolische Kirche, Heilsarmee, Zeugen Jehovas), können Zuwendungen an diese Kirche bis zur Höhe einer vergleichbaren gesetzlichen Kirchensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden. Übersteigende Zuwendungen stellen Spenden dar.

In welcher Höhe ist der Sonderausgabenabzug für steuerbegünstigte Zwecke möglich?

Die Aufwendungen für steuerbegünstigte Zwecke dürfen Sie in tatsächlicher Höhe bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgabe abziehen.

Möglichkeit 1: Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke: Sonderausgabenabzug von insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte.

Möglichkeit 2: Wenn Sie Gewinneinkünfte haben: Sonderausgabenabzug für alle Zuwendungen, insgesamt bis zu einer Grenze von 4 Promille aus der Summe von Umsatz, Löhnen und Gehältern.

Was gilt bei größeren Spenden?

Zuwendungen, die wegen Überschreitens der Höchstbeträge im Jahr der Zahlung nicht abgezogen werden können, werden im Rahmen des Einkommensteuerbescheids gesondert festgestellt und in die folgenden Jahre zeitlich unbefristet vorgetragen und dort im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen.

Wie geht das mit dem Zuwendungsnachweis richtig?

Voraussetzung für den Spendenabzug ist die Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) nach amtlichem Muster. Wie bei anderen belegen auch, gilt seit der Steuererklärung 2017 allerdings die Vorhaltepflicht: Das heißt, Sie müssen den Beleg aufbewahren und bei Nachfrage des Finanzamts vorweisen können. Direkt mitschicken, müssen Sie den Beleg aber nicht mehr. 

Wenn Sie die Zuwendungen nicht durch einen Zuwendungsnachweis belegen können, wie z. B. bei Aufwendungen anlässlich von Haus- und Straßensammlungen, dann sind sie nicht abziehbar.

Bei Zuwendungen von höchstens 200 EUR genügt als vereinfachter Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung (Kontoauszug), wenn die Zahlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder deren Dienststelle geleistet wird. Dasselbe gilt, wenn der Empfänger der Zuwendungen eine Organisation ist, die als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist. Hier muss aber ein vom Zuwendungsempfänger hergestellter Überweisungsbeleg verwendet werden, der mit einem Hinweis auf die Steuerbegünstigung versehen ist.

In Katastrophenfällen genügt, unabhängig von der Höhe der Zuwendungen, der Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug, wenn die Zahlungen innerhalb eines von den Länderfinanzbehörden bestimmten Zeitraums auf ein speziell eingerichtetes Sonderkonto erfolgen. 

Praxis-Tipp:
Sie dürfen die Spendenquittungen bei Erhält des Steuerbescheides übrigens nicht wegwerfen. Spendenquittungen müssen für ein Jahr ab Erhalt des Steuerbescheids aufbewahrt werden.

Was gilt für Spenden an Stiftungen?

Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können Sie zusätzlich zu den o. g. Höchstbeträgen im Jahr der Zahlung und in den 9 folgenden Jahren in Höhe von bis zu insgesamt 1.000.000 EUR als Sonderausgabe abziehen.

Den Abzugsbetrag können Sie aber nur einmal innerhalb von 10 Jahren in Anspruch nehmen. Der Höchstbetrag steht bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu, wenn formal beide Ehepartner spenden.

Was gilt bei nebenberuflichen Tätigkeiten für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke?

Wenn Sie

  • im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts,
  • nebenberuflich (max. 1/3 einer vergleichbaren Vollzeitarbeitskraft),
  • zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke

tätig sind, können Sie einen Steuerfreibetrag für Einnahmen von bis zu 2.400 EUR bzw. 720 EUR in Anspruch nehmen.

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