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Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Pflegekosten

Sind Sie auf Pflegeleistungen angewiesen, können Sie das Finanzamt an diesen Kosten beteiligen. Es winkt eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für eine Minijobkraft..

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Als Pflegekosten können Sie die tatsächlich entstandenen Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen mit den entsprechenden Höchstbeträgen geltend machen. Hierbei können für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt auf Antrag 20% der Kosten, maximal jedoch 510 Euro Steuer mindernd berücksichtigt werden.

Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen können 20% der Kosten, maximal jedoch 4.000 ? pro Jahr Steuer mindernd berücksichtigt werden.

Steueranrechnung kombiniert mit Unterhaltsaufwendungen

Wenn Sie den Pflegebedürftigen nicht nur pflegen, sondern auch für seinen Unterhalt aufkommen, kann für 2014 zusätzlich noch eine Steuerermäßigung für Unterhaltsleistungen bis zu 8.354 Euro im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass für diese Person niemand Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat.

Tipp

Der ab dem Jahr 2014 geltende Höchstbetrag von 8.354 Euro erhöht sich daneben um den Betrag, der tatsächlich für eine sog. Basisabsicherung der unterhaltsberechtigten Person in der Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt wird, sofern diese Beiträge nicht bereits als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. 

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