Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Private Ausgaben haben in der Steuererklärung normalerweise nichts verloren. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Denn handelt es sich bei den Privatausgaben um Zahlungen für selbständige Dienstleister, die in Ihrem Privathaushalt tätig wurden, winkt für diese Ausgaben eine Steueranrechnung. Im Fachjargon spricht man hier von der Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Das müssen Sie wissen
Beauftragen Sie selbständige Dienstleister mit Arbeiten in Ihrem Privathaushalt, steht Ihnen unter folgenden Voraussetzungen eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20% der abgerechneten Arbeitsleistung, maximal jedoch 4.000 € pro Jahr zu:
- Sie müssen von dem Dienstleister eine Rechnung bekommen haben und können diese dem Finanzamt bei Rückfragen vorlegen.
- Sie müssen die Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen durch Überweisung oder Abbuchung bezahlt haben - nicht bar.
- Eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen winkt nur, wenn Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.
- Die Steueranrechnung kann maximal so hoch wie die tatsächlich gezahlte Steuer sein.
Typische haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Leistungen, die üblicherweise auch von Ihnen selbst erbracht werden könnten. Hier eine kleine Übersicht, für welche Leistungen die Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen möglich ist und für welche nicht:
Begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen | Nicht begünstigte Leistungen |
Gartenpflegearbeiten (Rasen mähen, Unkraut entfernen) | Rechtsberatung |
Fensterputzer | Autoreparatur |
Gebäudereiniger | Mess- und Überprüfungsarbeiten |
Haustierbetreuung | Tierarztleistungen |
Notrufbereitschaft | TÜV-Gebühren, Kosten für Müllabfuhr |
Friseur, Fußpflege Kosmetik; aber nur, wenn diese Leistungen im Zusammenhang mit Pflegeleistungen erbracht werden. | Friseur, Fußpflege, Kosmetik; wenn kein Zusammenhang mit Pflegeleistungen besteht |
Straßenreinigung | Wertgutachten |
Schneeräumdienst | Technische Prüfdienste |
Besonderheiten zur Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen setzt voraus, dass die Arbeiten im Haushalt erfolgen. Betreffen Schneeräumarbeiten oder Straßenreinigungsarbeiten auch die Wege vor der Grundstücksgrenze, für die eine Räum- bzw. Reinigungsverpflichtung besteht, gibt es die Steueranrechnung dennoch. Denn hier liegt ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem Privathaushalt vor.
Erben Sie und lassen in der gemieteten Wohnung des Verstorbenen notwendige haushaltsnahe Dienstleistungen durchführen, wird der Haushalt des Erben wie Ihr eigener Haushalt behandelt und Sie dürfen sich über eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen freuen.
Ziehen Sie aus privaten Gründen um und beauftragen eine Umzugsspedition, dürfen Sie dafür ebenfalls eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen. Denn die Umzugsarbeiten betreffen jeweils Ihren Privathaushalt.
Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können sie nur die reinen Dienstleistungen, also Lohn, Fahrt, Umsatzsteuer und Maschinenkosten angeben. Kosten für Material oder Verwaltungsgebühren sind nicht begünstigt. Bei bestimmten Handwerkerleistungen kann es Ausnahmen geben.
Beispiel: Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen in der Pflege
Sie haben einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, der Ihnen immer am Morgen und am Abend hilft. Nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse müssen Sie für die reine Arbeitsleistung pro Jahr 6.000 € aus eigener Tasche zahlen. Ohne die Berücksichtigung dieser haushaltsnahen Dienstleistungen beträgt die festgesetzte Steuer auf Ihr Einkommen a) 500 € oder b) 2.500 €.
Variante A | Variante B | |
Steuerschuld ohne haushaltsnahe Dienstleistungen | 500 EUR | 2.500 EUR |
Ihre Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen | 6.000 EUR | 6.000 EUR |
Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20% von 6.000 €, maximal die festgesetzte Steuerschuld) | - 500 EUR | - 1.200 EUR |
Noch zu zahlende Steuer | 0 EUR | 1.300 EUR |
Der Anrechnungsbetrag von 700 €, der in Variante a steuerlich ungenutzt blieb, geht verloren. Eine Verrechnung in späteren Jahren ist nicht möglich.