Steuererklärung 2014: Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber

Seit 2014 gelten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitssätte neue Steuerspielregeln.Eine erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (Kunden), der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen oder durch Absprachen und Weisungen bestimmt.
Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer
- unbefristet,
- für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
- über einen Zeitraum von mehr 48 Monaten an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Die Zuordnung durch den Arbeitgeber ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Zuordnung kann deshalb auch mündlich erfolgen. Das ist jedoch nicht empfehlenswert, weil man sonst Jahre später, wenn das Finanzamt die Zuordnung anzweifelt, Nachweisprobleme bekommen kann. Deshalb empfehlen sich zur Zuordnung stets schriftliche Vereinbarungen.
Qualität und Umfang bei Zuordnung unerheblich
Bei Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber ist es unerheblich, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer in dieser Einrichtung erbringt. Es reichen bloße Hilfs- und Nebentätigkeiten aus, wie z.B.
- Abgabe von Stundenzetteln
- Abholen von Arbeitsaufträgen Abholen von Ware
- Führen von Tätigkeitsnachweisen
- Teilnahme an Besprechungen
Beispiel
Arbeitnehmerin Huber ist Kassiererin an der Kasse einer Supermarktkette. Dabei wird sie in zwei Filialen tätig. In Filiale A ist sie an vier Tagen eingesetzt (von zu Hause entfernt 30 km; Einsatztage pro Jahr: 208). In Filiale B ist sie an einem Tag im Monat eingesetzt, um dort den monatlichen Bürokram zu erledigen (von zu Hause 10 km entfernt; Einsatztage pro Jahr 12). Ihre Arbeitgeber weist ihr a) keine Filiale als erste Tätigkeitsstätte zu oder b) Filiale B als erste Tätigkeitsstätte zu. Folge: Das hat auf den Werbungskostenabzug für die Fahrtkosten folgende steuerliche Auswirkung:
| Variante a) Filiale A ist erste Tätigkeitsstätte | Variante b) Filiale B ist die erste Tätigkeitsstätte |
Werbungskosten für Fahrten zu Filiale A | 1.872 Euro (208 Tage x 30 km x 0,30 Euro/km) | 3.744 Euro (208 Tage x 30 km x 2 x 0,30 Euro/km) |
Werbungskosten für Fahrten zu Filiale B | 72 Euro (12 Tage x 10 km x 2 x 0,30 Euro/km) | 36 Euro (12 Tage x 10 km x 0,30 Euro/km) |
Gesamte Werbungskosten für Fahrten | 1.944 Euro | 3.780 Euro |
Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommt als Werbungskosten für die Fahrten nur die Entfernungspauschale (0,30 Euro/km für die einfache Strecke) in Betracht. Fährt man eine Einsatzstelle an, die keine erste Tätigkeitsstätte darstellt, liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor. Die Fahrtkosten dürfen mit 0,30 Euro/km für die Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten geltend gemacht werden.