Steuererklärung 2015: 5 besonders effektive Last-Minute-Steuertipps

Sie haben nur wenig Zeit, um die Steuererklärung 2015 einzureichen. Jetzt möchten Sie die Steuerbelastung gezielt drücken. Es gibt einige besonders effektive Steuertipps, die sich bis zum Jahreswechsel 2015/2016 anbieten. Fünf dieser Steuertipps für die Steuererklärung 2015 stellen wir Ihnen vor.
Tipp 1 für die Steuererklärung 2015: Ja-Wort bis zum 31.12.2015
Der Klassiker, um in der Steuererklärung 2015 vom günstigen Ehegattentarif zu profitieren zu können, ist der Gang zum Standesamt und das Ja-Wort bis spätestens 31.12.2015. Es genügt tatsächlich nur ein Tag Ehe, damit das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen eines Ehepaars in der Steuererklärung 2015 nach der günstigen Splittingtabelle besteuert. Aufgepasst: Steuern Ehemann und Ehefrau in etwa dasselbe Einkommen bei, bestehen keine Steuervorteile zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung für Ledige. Die Besteuerung nach dem Splittingtarif lohnt sich immer dann, wenn nur ein Partner Einkommen bezieht oder wenn ein Partner rund 60% des gemeinsamen Einkommens beisteuert.
Tipp 2 für die Steuererklärung 2015: Verlustbescheinigung bis 15.12.2015
Haben Sie Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren erzielt und bei einer anderen Bank mussten Sie Gewinne versteuern, sollten Sie bei der Bank mit den Verlusten einen Antrag auf Verlustbescheinigung stellen. Der von der Bank bescheinigte Verlust wird dann in Anlage KAP zur Steuererklärung 2015 erklärt und mit den Gewinnen der anderen Bank steuersparend saldiert. Die Verlustbescheinigung kann jedoch nur bis zum 15.12.2015 beantragt werden. Beantragen Sie die Verlustbescheinigung zu spät, stellt die Bank Ihnen keine mehr aus. Eine Saldierung der Verluste mit Gewinnen bei anderen Banken in der Anlage KAP scheidet dann für die Steuererklärung 2015 aus.
Tipp 3 für die Steuererklärung 2015: Riester-Zulagen für 2013 schon gutgeschrieben?
Gehören Sie zu den rund 15 Millionen Riester-Sparern? Wenn ja, sollten Sie für die Steuererklärung 2015 unbedingt prüfen, ob Ihrem Riester-Konto für 2013 die Grund- und gegebenenfalls die Kinderzulage gutgeschrieben wurden. Falls nicht, haben Sie bzw. Ihre Versicherungsgesellschaft es versäumt, die Zulage für 2013 zu beantragen. Die Beantragung für 2013 muss schleunigst nachgeholt werden. Denn für die Antragstellung gilt eine strenge Zweijahresfrist. Die Riester-Zulagen für 2013 können also nur noch bis spätestens 31.12.2015 beantragt werden. Haben Sie die Riester-Zulagen 2013 gerettet, sollten Sie Ihrem Versicherer schriftlich gestatten, dass er für Sie künftig die Riester-Zulagen abruft.
Tipp 4 für die Steuererklärung 2015: Null-Euro-Freistellungsauftrag für Ehegatten
Die Aktienkurse legten in diesem Jahr so manchen Kursrutsch hin. Sind Sie verheiratet und haben sich 2015 mit Verlust von Aktien getrennt und Ihr Ehepartner hat bei derselben Bank Gewinne aus Aktien erzielt, ist keine steuersparende Verrechnung dieser Gewinne und Verluste durch die Bank möglich, wenn beide Ehegatten jeweils ein eigenes Depot unterhalten. Doch es gibt zwei Auswege, um die Saldierung doch noch hinzubekommen. Für die Steuererklärung 2015 sind das folgende Auswege:
- Der Ehegatte mit den Aktienverlusten beantragt bis 15.12. von seiner Bank eine Verlustbescheinigung. Eine Verrechnung der Verluste mit den Gewinnen des Ehepartners und damit die Erstattung der zu viel einbehaltenen Abgeltungsteuer wird durch Abgabe der Anlage KAP zur Steuererklärung 2015 erreicht. Nachteil: Das Ausfüllen der Anlage KAP ist zeitintensiv und bis zur Erstattung dauert es noch Monate.
- Alternativ können Eheleute der Bank für ihre Depots und Konten auch einen Null-Euro-Freistellungsauftrag erteilen. Vorteil: Dann verrechnet die Bank bereits die Verluste und Gewinne aus Kapitalvermögen und erstattet umgehend die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer.
Tipp 5 für die Steuererklärung 2015: Steueranrechnung für Handwerkerleistungen erhöhen
Müssen Sie zum Jahresende eine größere Reparatur an Ihrem Eigenheim bezahlen, kann es sinnvoll sein, einen Teil der Zahlung in diesem Jahr und den anderen Teil im nächsten Jahr zu bezahlen. Die Steueranrechnung kann nämlich immer nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Zahlung erfolgt.
Beispiel:
Sie müssen Ende Dezember für eine Fassadensanierung an Ihrem Eigenheim 12.000 Euro bezahlen. Zahlen Sie die gesamte Summe im Dezember 2015, können Sie bei der Steuererklärung 2015 eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen in Höhe von 1.200 Euro geltend machen (12.000 Euro x 20% = 2.400 Euro, aber maximal 1.200 Euro pro Jahr). Überweisen Sie dagegen im Dezember 6.000 Euro und im Januar 2016 noch mal 6.000 Euro, winkt Ihnen sowohl bei der Steuererklärung 2015 als auch bei der Steuererklärung 2016 eine Steueranrechnung von 1.200 Euro, insgesamt also 2.400 Euro.