Steuererklärung – bis wann muss ich abgeben?

Wie lange Sie Zeit haben, die Steuererklärung ans Finanzamt zu schicken, hängt entscheidend davon ab, ob Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind oder ob Sie freiwillig aktiv werden und beim Finanzamt eine Erklärung einreichen. Hier die wichtigsten Infos zur Frage, wann die Steuererklärung beim Finanzamt sein muss.
Abgabepflicht: Wann muss ich die Steuererklärung abgeben?
Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt verpflichtet, erwartet das Finanzamt Ihre Steuererklärung ab dem Steuerjahr 2018 spätestens am 31. Juli des Folgejahrs. Die Steuererklärung 2019 muss also bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt eingehen. Zu dieser starren Abgabefrist gibt es jedoch folgende Ausnahmen:
- Antrag auf Fristverlängerung: Haben Sie gute Gründe, warum Sie Ihre Steuererklärung nicht bis Ende Juli abgeben können, sollten Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen (z.B. fehlende Belege, wenig Zeit wegen Beruf, Krankheit). Eine Fristverlängerung zur Abgabe bis Ende September ist dann meist kein Problem.
- Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein: Lassen Sie Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater oder durch einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen, bekommen Sie hier automatisch eine Fristverlängerung bis 28. Februar des übernächsten Jahres (für die Steuererklärung 2019 also bis zum 28. Februar 2021).
Frist für die freiwillige Steuererklärung
Eine freiwillige Steuererklärung muss immer innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Steuerjahrs beim Finanzamt eingehen. Handelt es sich beim 31.12. um einen Samstag oder um einen Sonntag, verlängert sich die Abgabefrist automatisch auf den nächsten Montag.
Beispiel: Sie sind nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Da Sie wegen hoher Werbungskosten jedoch für das Steuerjahr 2016 eine Steuererstattung erwarten, möchten Sie für dieses Steuerjahr unbedingt noch eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dann haben Sie dieses Jahr noch die Möglichkeit: Die Steuererklärung 2016 muss bis 31.12.2020 beim Finanzamt sein.
Praxis-Tipp:
Schicken Sie Ihre freiwillige Steuererklärung kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist ans Finanzamt, sollten Sie die komprimierte Steuererklärung noch am selben Tag ins Finanzamt faxen oder persönlich in den Finanzamts-Briefkasten werfen.
Geht die freiwillige Steuererklärung nur einen Tag zu spät beim Finanzamt ein, ist die Festsetzungsverjährung eingetreten und das Finanzamt wird die Steuererklärung nicht mehr bearbeiten.
Bei der Übermittlung einer elektronischen Steuererklärung mit ELSTER müssen Sie beachten, dass gegebenenfalls auch die von Ihnen unterschriebene komprimierte Papiersteuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim Finanzamt eingehen muss. Geht die elektronische Erklärung fristgemäß ein, die komprimierte Erklärung dagegen nicht, gilt die Steuererklärung insgesamt nicht als eingegangen und die Bearbeitung und die begehrte Steuererstattung sind dahin.