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Steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen - Update

Darf das Finanzamt automatisch den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsaufwendungen um Bonuszahlungen kürzen? Die Antwort lautet: Ja, aber es gibt eine Ausnahme.

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Bonuszahlungen der Krankenversicherung

Gewährt die gesetzliche Krankenversicherung einem Steuerzahler eine Bonuszahlung, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass es sich hierbei um Beitragsrückerstattungen handelt. Folge: Die Bonuszahlung mindert den Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Jahres, in dem die Bonuszahlung geleistet wird (BFH, Urteil v. 1.6.2016, Az. X R 17/15; BMF, Schreiben v. 6.12.2016, Az. IV C 3 - S 2221/12/10008: 008).

Ausnahme zur Kürzung des Sonderausgabenabzugs

Doch es gibt eine Ausnahme, bei der das Finanzamt den Sonderausgabenzug nicht kürzen darf. Und zwar in dem Fall, in dem die gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind. Solche Bonuszahlungen stellen keine Beitragsrückerstattungen dar (BMF, Schreiben v. 6.12.2016). 

Praxis-Tipp: Erhalten Sie in einem Jahr also eine Bonuszahlung, bei der er sich um einer Erstattung von Ihnen verauslagter Kosten handelt, sollten Sie den Steuerbescheid kritisch prüfen. Denn viele Sachbearbeiter unterscheiden nicht, wofür die Krankenversicherung die Bonuszahlung leistet und kürzen einfach den Sonderausgabenabzug. Im Zweifel ist ein Einspruch einzulegen.

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