Steuerspielregeln und Besonderheiten zur Steueranrechnung für Handwerkerleistungen?

Lassen Sie hauswirtschaftliche Arbeiten durch Personen oder Unternehmen in selbstständiger Tätigkeit erledigen, können Sie Ihre Aufwendungen mit 20%, höchstens bis zu 1.200 Euro im Jahr (Handwerkerleistungen) bzw. bis zu 4.000 Euro im Jahr (haushaltsnahe Dienstleistungen), direkt von der Steuerschuld absetzen. Damit es mit der Steueranrechnung klappt, sind jedoch einige Besonderheiten und Voraussetzungen zu beachten.
Allgemeines zur Steueranrechnungen für Leistungen im Privathaushalt
Steuerabzugs- und Ermäßigungsregelungen im Bereich des privaten Haushalts bis hin zum Pflege- und Betreuungsbereich werden in einer Vorschrift zusammengefasst und vereinheitlicht. Danach sind Steuer mindernd folgende Leistungen zu berücksichtigen:
- 20%, max. 510 € für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügiger Beschäftigung.
- 20%, max. 4.000 € für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,
- haushaltsnahe Dienstleistungen die keine Handwerkerleistungen sind,
- für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen,
- Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
- 20%, max. 1.200 € für Handwerkerleistungen ohne Materialkosten.
Voraussetzungen für die Steueranrechnung
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung des Dienstleisters vorliegt und die Zahlungen auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sind. Eine Barzahlung und Nachweis anhand von Quittungen ist nicht möglich.
Bedingung ist zudem, dass die Leistungen im privaten Haushalt anfallen. Der Haushalt muss im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat liegen. Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- und Betreuungsleistungen finanziell aufkommen, die in ihrem Haushalt bzw. im Haushalt der gepflegten Person durchgeführt werden.
Aufwendungen können mit den o.g. Höchstbeträgen berücksichtigt werden, unabhängig davon ob diese für das gesamte Jahr angefallen sind. Außerdem ist der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass weder Anspruch auf die Erstattung eines Anrechnungsüberhangs noch eines Rück- oder Vortrags bestehe. Dagegen sprechen nach Auffassung der Richter keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Welcher Zeitpunkt ist bei der Steueranrechnung entscheidend?
Für die Frage, wann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu berücksichtigen ist, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung abzustellen (§ 11 EStG).
Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. nachträgliche monatliche Zahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn des Kalenderjahres fällig und geleistet wurden, erfolgt die Zuordnung der Ausgaben zu dem Kalenderjahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Praxis-Tipp: Werden Maßnahmen über den Jahreswechsel durchgeführt, besteht die Möglichkeit durch Teil- oder Abschlagszahlungen die bereits angefallenen Aufwendungen zu begleichen und so das Steuerermäßigungsvolumen zu erhöhen. Dies erfolgt durch Ausnutzung der Höchstbeträge sowohl des laufenden als auch des folgenden Kalenderjahres. Voraussetzung für die Anerkennung der Teil- oder Abschlagszahlungen durch das Finanzamt ist jedoch auch hier das Vorliegen einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistenden.
Berücksichtigung bei Mietern oder Haus- oder Wohnungseigentümern:
Für regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen (z.B. Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege), die mit Nebenkostenvorauszahlungen bedient werden, ist die Steuerermäßigung grundsätzlich im Vorauszahlungsjahr zu gewähren.
Einmalige, außerordentliche Aufwendungen (z.B. Dachsanierung, Fassadenanstrich) können dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung durch die Eigentümerversammlung geltend gemacht werden. Dies ist in der Regel das Jahr das der Maßnahme folgt.
Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung jedoch zu, dass Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung geltend machen. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter.
Fazit: Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ist ein echtes Steuersparmodell. Schließlich erhalten Steuerzahler für rein private Ausgaben eine Steuerermäßigung. Oberstes Prinzip, um die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen sicherzustellen: Zahlen Sie für Leistungen in ihrem Privathaushalt niemals bar.