Steuervorteile bei Unterbringung im Pflegeheim kennen und beantragen

Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen im Pflegeheim untergebracht, dürfen Sie die Kosten für diese Unterbringung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Eine Übersicht zeigt, wie diese steuermindernden Ausgaben ermittelt werden.
Unterbringung im Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung
Leben Sie in einem Pflegeheim, sind Sie trotzdem nicht vor dem langen Arm des Finanzamts geschützt. Mit anderen Worten: Trotz gesundheitlicher Probleme, kann es passieren, dass das Finanzamt Sie wegen Ihrer Einkünfte zur Abgabe einer Einkommensteuer auffordert. Doch Sie können beruhigt sein. Ihnen stehen bei Unterbringung im Pflegeheim zahlreiche Steuervorteile zu, mit denen Sie in der Einkommensteuererklärung kontern können.
Können Sie dem Finanzamt nachweisen, dass die medizinische Notwendigkeit für die Unterbringung im Pflegeheim besteht, können Sie dem Finanzamt die Kosten für das Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG präsentieren.
Abzug der Haushaltsersparnis
Hatten Sie bisher einen eigenen Haushalt und müssen diesen wegen der Unterbringung im Pflegeheim aufgeben, zieht das Finanzamt von Ihren Kosten für die Heimunterbringung eine Haushaltsersparnis ab. Sie sparen sich ja im Vergleich zu gesunden Steuerzahlern die Miete für eine Wohnung. Die Kürzung für die Haushaltsersparnis beträgt für 2020: 9.408 Euro pro Jahr, 784 Euro pro Monat oder 25,78 Euro pro Tag.
Der Abzug der Haushaltsersparnis, weil Sie sich durch die Unterbringung im Pflegeheim die Kosten für einen Haushalt sparen, ist nicht immer zulässig. Wurde die Wohnung nicht aufgegeben, weil der nicht pflegebedürftige Ehegatte dort noch lebt, darf das Finanzamt Ihre Pflegeheimkosten bei Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung nicht um eine Haushaltsersparnis kürzen (BFH, Urteil v. 10.8.1990, Az. III R 2/86).
Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen für die Unterbringung im Pflegeheim
| Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterbringung im Pflegeheim (Unterkunft, Verpflegung, Pflegeaufwendungen) | ………. Euro |
- | abzgl. der Kosten des nicht pflegebedürftigen Ehepartners, der auch ins Pflegeheim gezogen ist | ………. Euro |
- | abzgl. der Erstattungen von Krankenkasse und Pflegeversicherung | ………. Euro |
- | abzgl. Haushaltsersparnis, wenn Privathaushalt wegen der Unterbringung im Pflegeheim aufgegeben wurde | ………. Euro |
= | Außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG | ………. Euro |
- | abzgl. zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG; Sie müssen je nach Höhe der Einkünfte und je nach Familienstand (ledig/verheiratet) einen Teil der außergewöhnlichen Belastungen aus eigener Tasche bezahlen und nur der Restbetrag ist steuermindernd abziehbar | ………. Euro |
= | tatsächlich abziehbare außergewöhnliche Belastung | ………. Euro |
In Höhe der zumutbaren Eigenbelastung können Sie eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG beantragen, wenn Sie im Pflegeheim eine abgeschlossene Wohnung nutzen.