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Stichtag 31.3.2015: Einmal Grundsteuer 2014 zurück – bitteschön!

Vermieter mit Mietausfällen in 2014 können einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer stellen. Standen im Jahr 2014 Gebäude, die bisher vermietet wurden, ganz oder teilweise leer, gibt es für Vermieter möglicherweise auf Antrag Geld zurück. Die Rede ist vom teilweisen Erlass der Grundsteuer. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.

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Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die Sie nicht zu vertreten haben. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn

  • der normale Mietertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 Prozent erlassen werden oder
  • wenn der Mietertrag in voller Höhe ausfällt. Dann ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen.
  • Der Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2014 ist spätestens bis 31.3.2015 zu stellen. Geht der Antrag nur einen Tag später ein, ist ein Erlass nicht mehr möglich. Zuständig für den Erlass ist die Gemeinde bzw. bei Stadtstaaten das Finanzamt.

Keinen Erlass der Grundsteuer gibt es, wenn Sie die Mietausfälle zu vertreten haben, zum Beispiel, weil Sie es unterlassen haben, längst fällige Renovierungsarbeiten durchzuführen. Lässt sich die Immobilie deshalb nicht mehr vermieten, haben Sie kaum Chancen auf einen teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2014.

Tipp

Der teilweise Erlass der Grundsteuer ist übrigens nicht nur auf betriebliche Immobilien beschränkt, sondern auch auf private Immobilien. Waren diese im Jahr 2014 teilweise oder gar nicht vermietet, winkt der teilweise Erlass der Grundsteuer.

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