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Thema des Monats: Steuersparmodell Entfernungspauschale für „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit“

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit gibt es die Entfernungspauschale als Werbungskosten. Zur Entfernungspauschale gibt es zahlreiche steuerliche Besonderheiten.

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Als Arbeitnehmer dürfen Sie die Ausgaben für ihre berufliche Tätigkeit als steuersparende Werbungskosten geltend machen. Doch eine Steuererstattung bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2014 gibt es erst, wenn Sie den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro überschreiten. Das ist einfacher als Sie denken, selbst wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre beruflichen Ausgaben 2014 deutlich unter 1.000 Euro lagen. Das Zauberwort lautet „Entfernungspauschale“, auch bekannt als Pendlerpauschale.

Werden Sie jeden Tag in derselben Einrichtung Ihres Arbeitgebers tätig, haben Sie dort eine „erste Tätigkeitsstätte“. Und für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und dieser ersten Tätigkeitsstätte dürfen Sie 0,30 Euro je Entfernungskilometer (= einfache Strecke) als Werbungskosten berücksichtigen. In den folgenden Passagen erhalten Sie die Antworten auf die häufigsten Praxisfragen rund um das Steuersparmodell „Entfernungspauschale“.

Frage 1

Ich arbeitete 2014 an 5 Tagen in der Woche, hatte 30 Tage Urlaub und war rund zwei Wochen krank zu Hause. Die einfache Strecke zur Arbeit beträgt 25 Kilometer. Wie viele Arbeitstage erkennt das Finanzamt bei der Entfernungspauschale an und in welcher Höhe kann ich in der Einkommensteuererklärung 2014 Werbungskosten abziehen?

Antwort: Ohne nähere Überprüfungen und ohne nennenswerte Ausfälle wegen Krankheit erkennt das Finanzamt bei einer 5-Tage-Woche in aller Regel 230 Arbeitstage an. In Ihrem Fall würde das einen Werbungskostenabzug von 1.725 Euro (230 Tage x 25 km x 0,30 Euro/km) bedeuten.

Frage 2

Wie viele Fahrten pro Tag erkennt das Finanzamt an?

Antwort: Das Finanzamt erkennt pro Tag leider nur eine Fahrt zur Arbeit an. Das gilt selbst dann, wenn Sie im Mehrschichtbetrieb arbeiten und zweimal am Tag zur Arbeit fahren müssen oder wenn Sie als Lehrer wegen mehrerer Freistunden nach Hause und am Nachmittag erneut zur Schule fahren. Das Finanzamt gewährt hier keine Ausnahmen.

Frage 3

Ich fahre mit der Bahn zur Arbeit. In welcher Höhe kann ich dem Finanzamt Werbungskosten präsentieren?

Antwort: Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist verkehrsmittelunabhängig. Das bedeutet im Klartext: Egal, ob Sie mit dem Auto, dem Zug oder mit dem Fahrrad zur Arbeit pendeln, es ist stets die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungspauschale (= einfache Strecke) abziehbar. Nutzten Sie 2014 nicht Ihr Auto, um zur Arbeit zu pendeln, ist der Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung 2014 auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt.

Ausnahmsweise sind jedoch die tatsächlichen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als Werbungskosten abziehbar, wenn diese tatsächlichen Kosten 2014 insgesamt höher sind die abziehbare Entfernungspauschale.  

Frage 4

Akzeptiert das Finanzamt bei der Entfernungspauschale nur die kürzeste Straßenverbindung oder darf ich ausnahmsweise auch eine längere Umwegstrecke ansetzen?

Antwort: Normalerweise erkennt das Finanzamt bei der Ermittlung der Entfernungspauschale nur 0,30 Euro je Entfernungskilometer für die kürzeste Straßenverbindung an. Nutzten Sie im Jahr 2014 jedoch eine längere Umwegstrecke, weil diese verkehrstechnisch günstiger ist, dürfen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung 2014 unter bestimmten Voraussetzungen jedoch ausnahmsweise für die längere Strecke einen Werbungskostenabzug beantragen.

Das Finanzamt spielt hier bei Beantragung dieser längeren Strecke in Anlage N zur Einkommensteuererklärung 2014 aber nur mit, wenn Sie folgende Nachweise erbringen können:

  • Fahrtzeitersparnis: Sie müssen dem Finanzamt glaubhaft versichern, dass die längere Umwegstrecke verkehrstechnisch günstiger ist. Das ist unter anderem der Fall, wenn Sie sich pro Fahrt 10% der Fahrtzeit sparen. Die Fahrtzeitersparnis können Sie beweisen, in dem Sie über Online-Routenrechner die Fahrtzeit der Umwegstrecke und die Fahrtzeit für die kürzeste Strecke ausdrucken, aufbewahren und dem Finanzamt im Zweifel vorlegen. 
  • Tatsächliche Nutzung: Das Finanzamt muss zudem davon überzeugt werden, dass Sie die längere Umwegstrecke auch tatsächlich überwiegend genutzt haben. Dieser Nachweis lässt sich führen, indem Sie dem Sachbearbeiter im Finanzamt Tankquittungen vorlegen, die in einer Tankstelle auf dem Arbeitsweg angefallen sind.
Frage 5

Ich fuhr 2014 mit meiner Frau zusammen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft an 230 Tagen einfach 100 Kilometer  zur Arbeit (Auto gehört meiner Frau). Darf nur einer von uns beiden in der Einkommensteuererklärung die Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen?

Antwort: Nein, Sie können die Entfernungspauschale beide angeben. Denn die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig. Das bedeutet: Egal, auf welchem Weg Sie in die Arbeit kommen – es steht Ihnen ein Werbungskostenabzug im Rahmen der Entfernungspauschale zu. Kleiner Wermutstropfen: Der Ehegatte, dem das Auto nicht gehört, darf pro Jahr nur eine maximale Entfernungspauschale von 4.500 Euro abziehen. 

Ehefrau (Eigentümerin des Autos)

6.900 Euro (230 Tage x 100 km x 0,30 Euro/km)

Ehemann

4.500 Euro

Als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung 2014

11.400 Euro

Frage 6

Mir ist auf der Fahrt zur Arbeit der Motor meines Autos kaputt gegangen. Kann ich die Reparaturkosten zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen?

Antwort: Leider nein. Denn durch die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind alle weiteren Pkw-Kosten abgegolten. Die Reparaturkosten sind in Ihrem Fall deshalb nicht absetzbar. Zwar dürfen ausnahmsweise Kosten für einen auf dem Arbeitsweg verursachten Unfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden. In Ihrem Fall lag jedoch kein Unfall vor.

Frage 7

Ich fuhr 2014 an 230 Arbeitstagen mit dem Auto zum Bahnhof (einfache Entfernung von zu Hause: 30 km) und fuhr danach 140 km mit dem Zug weiter in die Arbeit. Wie ermittle ich die dafür Entfernungspauschale?

Antwort: Für beide Fahrten gibt es die Entfernungspauschale. Für die Zugfahrt ist der Werbungskostenabzug jedoch auf 4.500 Euro pro Jahr gedeckelt. Die Deckelung greift immer, wenn Sie nicht mit dem eigenen Auto zur Arbeit fahren. Für die Fahrten zum Bahnhof winkt eine Entfernungspauschale von 2.070 Euro, für die Zugfahrten nochmals 4.500 Euro.

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