Umsatzsteuervoranmeldung: Steuerstrategie zu Betriebsausgaben für Selbständige

Sind Sie als Selbständiger zur Abgabe von monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet, können Sie es mit einem einfachen Trick schaffen, dass die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung noch als Betriebsausgabe des vergangenen Jahres abziehbar ist, auch wenn sie erst im Januar fällig wird. Die wichtigste Voraussetzung: Sie ermitteln Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung.
Sonderregelung für Betriebsausgaben
Für die Zahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung greift eine Sonderregel, die besagt: Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, die innerhalb von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel fällig sind und bezahlt werden, sind die Zahlungen dem Jahr als Betriebsausgabe zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Beispiel: Die Umsatzsteuerzahlung aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2020 beträgt 6.000 Euro. Sie übermitteln die Umsatzsteuervoranmeldung am 9. Januar 2021 elektronisch ans Finanzamt und lassen den Betrag vom Finanzamt abbuchen. Darf noch im alten Jahr eine Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn es sich um die letzte Umsatzsteuervoranmeldung 2020 handelt?
| Letzte Umsatzsteuervoranmeldung 2020 |
Fälligkeit (Abgabe und Zahlung) | 10. Januar 2021 |
Betriebsausgabe des Jahres | 2020 |
Sonderregelung | greift, weil Fälligkeit innerhalb des 10-Tageszeitraums liegt |
Praxis-Tipp: Nehmen Sie am Lastschriftverfahren teil, kann es passieren, dass das Finanzamt die Abbuchung der Zahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2020 erst am 15.1.2021 vornimmt. Doch das ist kein Problem. Es bleibt beim Betriebsausgabenabzug für 2020, wenn Sie dafür sorgen, dass das Konto, von dem die Umsatzsteuerzahlung abgebucht wird, am Fälligkeitstag – also am 10.1.2021 – eine ausreichende Deckung für den Abbuchungsbetrag ausweist.