Unterhaltszahlungen: So können Sie Ihre Ausgaben steuerlich absetzen

Je nachdem, an wen Sie Unterhalt bezahlen müssen, gelten unterschiedliche Steuerregeln. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Unterhaltszahlungen steuersparend geltend machen. Alles Wichtige rund um das Thema Unterhaltszahlungen lesen Sie hier.
Was gilt bei Unterhaltszahlungen an den Ehegatten?
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind steuerlich entweder als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Unterhaltsleistungen an den Ex-Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind ebenfalls als Sonderausgabe abzugsfähig, da für Partner in intakter Lebensgemeinschaft – genau wie für Ehegatten – auch der Splittingtarif gilt.
In welcher Höhe ist der Sonderausgabenabzug möglich?
Der Unterhaltsleistende kann freiwillige Zahlungen oder Leistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 13.805 EUR pro Jahr absetzen. Neben Geldleistungen werden auch Sachleistungen als Unterhalt berücksichtigt. Bei kostenloser Überlassung einer Wohnung gehören der ortsübliche Mietwert und ggf. die Nebenkosten zu den „Unterhaltszahlungen“, die vom Finanzamt anerkannt werden. Wenn Sie die Beiträge zur Krankenbasis- und Pflegepflichtversicherung (= Basisversicherungsbeiträge) für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten übernehmen, dürfen Sie diese noch zum Höchstbetrag von 13.805 EUR hinzuaddieren.
Welche Voraussetzungen gelten für den Sonderausgabenabzug bei Unterhaltszahlungen?
Auch für das Jahr der Trennung ist der Sonderausgabenabzug möglich, obwohl die Zusammenveranlagung noch erlaubt ist. Ist der Empfänger nicht unbeschränkt steuerpflichtig, ist der Abzug nur möglich, wenn der Empfänger anhand seines ausländischen Steuerbescheids nachweist, dass er die Leistungen versteuert hat. Je nach Land sind u. U. noch weitere Abzugsvoraussetzungen notwendig. Für diesen Sonderausgabenabzug müssen Sie einen Antrag stellen. Der Sonderausgabenabzug funktioniert aber nur, wenn der Empfänger dem zustimmt – denn er muss schließlich den Unterhalt in Höhe des Sonderausgabenabzugs als sonstige Einkünfte versteuern. Den Antrag auf Sonderausgabenabzug können Sie im Mantelbogen oder auf dem amtlichen Vordruck (Anlage U) stellen. Die Zustimmung muss schriftlich auf der Anlage U erteilt werden. Der Antrag gilt für ein Jahr und kann nicht zurückgenommen werden. Er kann auch auf einen Betrag unterhalb des Höchstbetrags beschränkt werden. Dann muss der Empfänger entsprechend weniger versteuern.
Die Zustimmung des Empfängers gilt für mehrere Jahre und kann nur vor Beginn eines Kalenderjahres durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden. Die Zustimmung kann dem Grunde nach, d. h. bis zum Höchstbetrag + Basisversicherungsbeiträge, erteilt oder die Höhe auf einen bestimmten niedrigeren Betrag begrenzt werden. Wenn die Zustimmung begrenzt wird, ist nur maximal dieser Betrag als Sonderausgabe abzugsfähig bzw. zu versteuern.
Tipp:
Weil derjenige, der zum Unterhalt verpflichtet ist, normalerweise die höheren Einkünfte hat, ist bei ihm die Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug höher als die Steuernachzahlung beim Empfänger. Sie sollten deshalb versuchen, die Zustimmung Ihres Ex-Ehegatten zu bekommen, indem Sie sich bereit erklären, die bei ihm anfallende Einkommensteuer zu übernehmen.
Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung
Ist der Sonderausgabenabzug durch den Höchstbetrag oder durch die Zustimmung begrenzt, können Sie den darüber liegenden Teil nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen.
Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt die Zustimmung des Empfängers, können die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Für das Jahr der Trennung stellen Unterhaltsaufwendungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Ex-Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei fehlender Zustimmung zum Sonderausgabenabzug keine außergewöhnlichen Belastungen dar, weil die Eheleute die Möglichkeit haben, die Zusammenveranlagung zu wählen. Mit Ansatz des damit verbundenen Splittingtarifs sind die Aufwendungen an den anderen Ehegatten steuerlich berücksichtigt.
Unterhaltszahlungen an andere Personen
Unterhaltsleistungen für andere Personen sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag bei den außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig. Begünstigt sind nur typische Unterhaltsaufwendungen wie Wohnung, Ernährung, Kleidung, Genussmittel und Versicherungsbeiträge sowie Kosten der Berufsausbildung.
Begünstigt sind Unterhaltsaufwendungen für diese Personen:
Unterhaltszahlungen für eine Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind diese Personen:
- Kinder, die steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden können, z. B. da über 25 Jahre alt
- der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte bzw. Ex-Partner einer eingetragenen Partnerschaft, soweit kein Sonderausgabenabzug s. o. möglich ist
- Verwandte in gerader Linie, also Eltern, Großeltern
- der andere Elternteil eines nichtehelichen Kindes bis zu 3 Jahren, bzw. eines älteren Kindes, wenn er wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten gehen kann.
Achtung: Verwandte in der Seitenlinie, z. B. Geschwister und Verschwägerte, sind grundsätzlich nicht zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet oder berechtigt!
Den unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt werden:
- ein Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Voraussetzung ist, dass diese Personen bei Ihnen im Haushalt leben und den Personen Unterhaltszahlungen aus öffentlichen Mitteln wegen Ihrer Unterhaltsleistungen gekürzt, oder nicht gewährt wurden, z. B. wurde die Arbeitslosen- oder Sozialhilfe (Hartz IV) gekürzt, abgelehnt oder nicht beantragt. In diesen Fällen ist eine Opfergrenze (s. u.) nicht zu beachten.
In welcher Höhe sind Unterhaltszahlungen absetzbar?
Der Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen beträgt im Jahr 2020 für jede unterhaltene Person 9.408 EUR im Jahr. Beiträge zur Basisversorgung bei der Kranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisversicherungsbeiträge) dürfen Sie zu diesem Höchstbetrag hinzuaddieren.
Hat die unterhaltene Person eigene Einkünfte und Bezüge, so werden diese auf den Höchstbetrag angerechnet, soweit sie 624 EUR (anrechnungsfreier Betrag) im Kalenderjahr übersteigen.
Zusätzlich vermindert sich der Höchstbetrag um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln bezogenen Zuschüsse. Hierunter fallen z. B. BAföG-Zuschüsse, nicht aber BAföG-Darlehen.
Achtung: Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden nicht als Einkünfte, aber ohne Abzug des Sparerpauschbetrags als Bezüge der unterstützten Person angerechnet.
Ist die unterhaltene Person verheiratet, wird ihr die Hälfte des verfügbaren Einkommens des Ehegatten als eigene Bezüge zugerechnet.
Bei Angehörigen im Inland wird angenommen, dass sie bedürftig sind, und es muss nicht geprüft werden, ob sie in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die unterhaltene Person muss aber zunächst ihr eigenes Vermögen einsetzen und verwerten, wenn es nicht geringfügig ist. Als geringfügig gilt ein Vermögen nur bis zu 15.500 EUR. Dabei bleiben Gegenstände mit Erinnerungswert, Hausrat und ein angemessenes Hausgrundstück, das selbst bewohnt wird, außer Ansatz.
Achtung: Kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist, dass weder Sie noch eine andere Person für die unterstützte Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Deshalb sind z. B. Zahlungen an die Enkelkinder nicht abzugsfähig, solange diese bei den Eltern berücksichtigt werden.
Höchstbeträge für abziehbare Unterhaltszahlungen berechnen
Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich der Höchstbetrag (2020: 9.408 EUR) und der anrechnungsfreie Betrag (624 EUR) um jeweils 1/12 (sog. Zwölftelung). Der (zeitanteilige) Höchstbetrag gilt also ab dem Monat der ersten Zahlung im Jahr. Die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person werden nur angerechnet, soweit sie auf die Unterstützungsmonate entfallen.
Beispiel: Sie unterstützen Ihren Vater ab April monatlich mit 750 EUR. Der Vater erhält ganzjährig eine monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 650 EUR. Er zahlt als Versicherungsnehmer ab April 2.200 EUR Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisversorgung).
Unterhalt 9 × 750 EUR = |
| 6.750 EUR
|
Höchstbetrag davon 9/12 = + Erhöhungsbetrag für Kranken- |
| 9.408 EUR 7.056 EUR 2.200 EUR 9.256 EUR |
Rente des Vaters 9 × 650 EUR = | 5.850 EUR |
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WK-Pauschbetrag und Kostenpauschale für neun Monate (102 EUR + 180 EUR) × 9/12 = |
./.212 EUR |
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Einkünfte und Bezüge | 5.638 EUR |
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Anrechnungsfrei 624 EUR × 9/12 = |
./.468 EUR 5.170 EUR |
./. 5.170 EUR |
gekürzter Höchstbetrag |
| ./. 4.086 EUR |
Von den tatsächlichen Aufwendungen (6.750 EUR) können höchstens 4.086 EUR als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Tipp: Bei den abziehbaren Unterstützungsleistungen bis maximal 9.408 Euro handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen besonderer Art. Das bedeutet im Klartext: Der abziehbare Höchstbetrag wird nicht mehr um eine zumutbare Belastung gekürzt.