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Unternehmer: Das Gläschen Wein zur Geschäftsbesprechung stellt Bewirtungskosten dar

Werden bei einer Besprechung im Büro nicht nur Aufmerksamkeiten gereicht, liegen Bewirtungsaufwendungen. Das ist bereits der Fall, wenn Sie bei Besprechungen im Büro eine Flasche Wein trinken.

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Der Wein zur Geschäftsbesprechung im Büro ist Bewirtungsaufwand

Normalerweise gilt für Unternehmer folgender Grundsatz: Bewirten Unternehmer Geschäftspartner oder Kunden außer Haus, dürfen nur 70% der angefallenen Bewirtungskosten als Betriebsausgabe verbucht werden. Werden dagegen während einer Besprechung im Büro Aufmerksamkeiten wie Tee, Kaffee oder Gebäck gereicht, dürfen diese Kosten zu 100% den Gewinn mindern. Doch wird während einer Besprechung im Büro Wein gereicht, handelt es sich hier um keine Aufmerksamkeiten, sondern um Bewirtungskosten.

Dass während einer Besprechung im Büro ausgeschenkter Wein nicht als Aufmerksamkeit, sondern als Bewirtungsaufwand zu behandeln ist, hat das Finanzgericht Münster entschieden (FG Münster, Urteil v. 28.11.2014, Az. 14 K 2477/12 E, U). Diese vertretene Auffassung kann in der Praxis zu fatalen Ergebnissen führen, wie das folgende Beispiel verdeutlicht.

Beispiel

Unternehmerin Huber hat mit wichtigen Geschäftspartnern einmal im Monat ein Meeting in ihren Büroräumen. Dabei reicht sie belegte Knabbereien, Wasser, Kaffee und Wein. Die Kosten betragen je Meeting ca. 100 Euro (Wein 60 Euro, Rest 40 Euro). Frau Huber zeichnete nicht auf, wer jeweils an den Besprechungen teilnahm und verbuchte diese Aufwendungen als „sonstige Betriebsausgaben“. 

Folge: Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster dürften die Bewirtungskosten für den Wein mit 0 Euro den Gewinn mindern. Denn Bewirtungskosten dürfen nur dann in Höhe von 70% als Betriebsausgaben verbucht werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  • Es sind der Tag der Bewirtung, der Anlass und die Namen der Teilnehmer an der Bewirtung schriftlich festzuhalten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
  • Die Bewirtungskosten müssen getrennt von den übrigen Betriebsausgaben gebucht bzw. erfasst werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

Da Unternehmerin Huber beide Voraussetzungen nicht erfüllt, scheidet ein Betriebsausgabenabzug für den Kauf des Weins ab.

Tipp

Die Grundsätze dieses Urteils gelten wohl für alle Aufwendungen anlässlich einer Verkostung von Geschäftspartnern und Kunden in den Büroräumen, die nicht als Aufmerksamkeit betrachtet werden können. Dazu gehört wohl auch das Ausschenken von Sekt, Champagner oder Whiskey. Bei künftigen Betriebsprüfungen dürfte dieses Urteil des Finanzgerichts Münster noch für Zündstoff sorgen.

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