Unterstützungsleistungen: Vermögen des Unterstützten schädlich?

Unterstützen Sie Verwandte, dürfen Sie nach § 33a Abs. 1 EStG bis 9.408 Euro (Jahr 2020) als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Doch hat die unterstützte Person eigenes Vermögen, kann das Finanzamt den Rotstift ansetzen und die steuerliche Absetzbarkeit der Unterstützungsleistungen versagen.
Nicht jedes Vermögen ist steuerschädlich
Besitzt der Unterhaltsempfänger nennenswertes Vermögen, ist er nicht bedürftig. Denn es kann erwartet werden, dass er seinen Lebensunterhalt durch Verwertung des Vermögens bestreitet. Unschädlich aber ist ein geringes Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro. Lebt der Unterhaltsempfänger im Ausland, ist der Wert ggf. entsprechend den Ländergruppen zu kürzen.
Bei Ermittlung, ob die unterstützte Person ein Vermögen von mehr als 15.500 Euro hat, bleiben bestimmte Vermögenswerte außen vor. Nicht in die 15.000-Euro-Grenze werden einbezogen:
- ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Unterhaltsempfänger allein oder zusammen mit Angehörigen selbst bewohnt wird (R 33a.1 Abs. 2 EStR),
- Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde,
- Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z. B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben,
- Vermögensgegenstände, die zum Hausrat gehören.
Steuerlich begünstigt sind Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen also nur dann, wenn diese erst einmal ihr eigenes Vermögen einsetzen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Erst wenn das schädliche Vermögen unter 15.500 Euro rutscht, wirken sich Ihre Unterstützungsleistungen tatsächlich als außergewöhnliche Belastung aus.
Bitte beachten Sie: Eine Kürzung des abziehbaren Höchstbetrags kommt auch in Betracht, wenn die unterstützte Person Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro im Jahr erzielt.