Vorsteuerabzug: Erkennen Sie den Fehler in dieser Rechnung?

Beim Vorsteuerabzug lauern viele Fehler. Unsere Lexware-Steuerexperten verraten Ihnen zwei typische Fehlerquellen.
Die korrekte Rechnung für den Vorsteuerabzug
Sind Sie selbständig und weisen für Ihre Umsätze Umsatzsteuer aus, dürfen Sie im Gegenzug die Umsatzsteuer aus Rechnungen von anderen Unternehmern als Vorsteuer gegenrechnen. Doch dazu muss die Eingangsrechnung alle Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 UStG für den Vorsteuerabzug enthalten. Hier zwei typische Fehler in Eingangsrechnungen, die in der Praxis meist nicht erkannt werden?
Erkennen Sie den Fehler in dieser Rechnung?
Schauen Sie sich die folgende Rechnung genau an? Fällt Ihnen etwas auf, das den Vorsteuerabzug ausschließen könnte:
Auszug aus Eingangsrechnung
Rechnungs-Nr. 24/2015 Steuernummer: WV 57/138/200120
Pauschalhonorar für meine vom 1.1.2015 bis 28.2.2015 erbrachten EDV-Leistungen 2.000 Euro Umsatzsteuer 380 Euro ____________________________________________________________________ Gesamter Rechnungsbetrag 2.380 Euro |
Antwort
Die Rechnung enthält tatsächlich zwei Fehler, die einen Vorsteuerabzug ausschließen. Gemeint sind die beiden folgenden Angaben:
- Steuernummer: Sie müssen sich zwar nicht über die Richtigkeit einer Steuernummer vergewissern. Die in der Eingangsrechnung angegebene Steuernummer muss dem Format einer deutschen Steuernummer jedoch entsprechen. Vorschlag: Vergleichen Sie doch einfach Ihre eigene Steuernummer mit dem Format der Steuernummer in der Rechnung. Weicht die Steuernummer in der Rechnung ab (in unserem Beispiel mit Buchstaben Wv), handelt es sich in aller Regel nicht um einer korrekte Steuernummer und der Vorsteuerabzug ist passé (BFH, Urteil v. 2.9.2010, Az. V R 55/09).
- Leistungsbeschreibung: Ist die Beschreibung der erbrachten und abgerechneten Leistung so pauschal, dass eigentlich niemand weiß, worüber genau abgerechnet wird, ist der Vorsteuerabzug auch verloren (u.a. BFH, Beschluss v. 5.2.2010, Az. XI B 31/09).
Tipp
Stoßen Sie in einer Eingangsrechnung auf diese beiden typischen Fehler, die zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, bitten Sie den Rechnungsaussteller vor Begleichung der Rechnung um eine berichtigte Rechnung mit den erforderlichen Rechnungsangaben.