Vorsteueraufteilung bei Kauf einer Photovoltaikanlage

Liefern Sie den durch die Photovoltaikanlage erzeugten Strom auch an einen privaten Mieter, führt das zu einer Kürzung der Vorsteuererstattung aus dem Kaufpreis der Anlage und aus den laufenden Kosten.
Sind Sie Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, das Sie teils selbst bewohnen und teils umsatzsteuerfrei an Mieter zu Wohnzwecken vermieten? Wenn ja, müssen Sie bei Installation einer Photovoltaikanlage beachten, dass Ihnen aus dem Kaufpreis und aus den laufenden Kosten nicht der volle Vorsteuerabzug zusteht.
Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihrer Immobilie, sind Sie in den Augen des Finanzamts ein gewerblicher Unternehmer, wenn Sie den erzeugten Strom gegen Vergütung ins Netz eines Stromanbieters einspeisen. Liefern Sie einen Teil des Stroms auch Mietern, denen Sie eine Wohnung umsatzsteuerfrei zu Wohnzwecken vermieten, gilt umsatzsteuerlich eine Besonderheit. Der Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis der Photovoltaikanlage ist aufzuteilen. Für den Anteil der Stromlieferung an den Mieter haben Sie keinen Anspruch auf Vorsteuererstattung (OFD Karlsruhe, USt-Kartei BW § 2 Abs. 1 UStG S 7104 Karte 1).
Beispiel
Sie lassen sich eine Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihres Mehrfamilienhauses installieren. Vom erzeugten Strom liefern Sie 75% an den Netzbetreiber, 10% des erzeugten Stroms nutzen Sie selbst zu eigenen Wohnzwecken und 15% des durch die Photovoltaikanlage erzeugten Stroms liefern Sie gegen Bezahlung an Ihren Mieter. Der Kaufpreis der Photovoltaikanlage betrug 20.000 Euro zzgl. 3.800 Euro Umsatzsteuer. Die laufenden Kosten (Reparatur, etc.) im Zusammenhang mit dem Betreiben der Photovoltaikanlage liegen bei 1.000 Euro zzgl. 190 Euro Umsatzsteuer.
Folge: Von den 3.990 Euro Umsatzsteuer steht Ihnen nur in Höhe von 85% ein Vorsteuerabzug zu. Das Finanzamt erstattet also nur 3.391, 50 Euro. Der Differenzbetrag ist nicht erstattungsfähig, weil insoweit umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbracht werden.
Tipp
Sind Sie Frührentner, sollte die Photovoltaikanlage nicht auf Ihren Namen gekauft werden. Denn erzielen Sie als Frührentner Gewinne aus der Stromeinspeisung, kann das die Kürzung Ihrer Frührente bedeuten. Die Kürzung der Frührente droht immer dann, wenn der monatliche Hinzuverdienst 450 Euro überschreitet.