Zurück zur Übersicht

Vorsteuerpauschalierung: Steuersparmodell für (Nebenberufs)Selbständige

Selbständigen, derern Vorjahresumsätze maximal 61.356 Euro betrugen, profitieren von der Vorsteuerpauschalierung. Ein echtes Steuersparmodell.

Die Steuersoftware für Ihre Steuererklärung 2022

Die Steuersoftware für Ihre Steuererklärung 2022

nur 34,90 €

Jetzt bestellen

Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen als Vorsteuer gegenrechnen

Sind Sie selbständig, ermitteln Ihren Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung  und weisen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer aus, können Sie die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen von anderen Unternehmern als so genannte Vorsteuer gegenrechnen. Lag Ihr Vorjahresumsatz unter 61.356 Euro, profitieren Sie von der Vorsteuerpauschalierung. Ein Steuersparmodell der Extraklasse und in der Praxis leider oftmals völlig unbekannt.

Normalfall bei der Umsatzsteuer und beim Vorsteuerabzug

Der Normalfall bei Überweisung der Umsatzsteuer ans Finanzamt sieht so aus: Sie ermitteln die für Ihre erbrachten Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und ziehen davon die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ab.

Beispiel zum Normallfall

Umsatzsteuererklärung 2014: Ausgewiesene Umsatzsteuer für 2014 6.000 Euro, Vorsteuern aus in 2014 erhaltenen Eingangsrechnungen 1.300 Euro = Zahlungsverpflichtung ans Finanzamt in Höhe von 4.700 Euro.

Sonderfall bei Vorjahresumsätzen von maximal 61.356 Euro

Sitzen Sie gerade an den Steuererklärungen für 2014, werfen Sie doch einmal einen Blick zurück ins Jahr 2013. Denn lagen Ihre Umsätze 2013 nicht über 61.356 Euro, profitieren Sie von der Vorsteuerpauschalierung nach § 23 Abs. 1 UStG in Verbindung mit §§ 69 und 70 UStDV. In diesem Fall dürfen Sie die Vorsteuern pauschal ausgehend von Ihren Nettoumsätzen des Jahres 2014 ermitteln. Welcher pauschale Prozentsatz Ihnen für die Vorsteuerpauschalierung zusteht, können Sie der Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV entnehmen. Die Höhe des Prozentsatzes hängt davon ab, in welcher Branche Sie tätig sind.

Beispiel zum Sonderfall

Ein  Bau- und Möbeltischler hatte in 2014 kaum Ausgaben. Sein Vorsteuerabzug aus Belegen beträgt nur 600 Euro. Die Umsätze 2014 betrugen 26.316 Euro + 5.000 Euro Umsatzsteuer.  Er müsste für 2014 also 4.400 Euro Umsatzsteuer für 2014 ans Finanzamt überweisen. Betrug sein Vorjahresumsatz maximal 61.356 Euro, darf der Handwerker die Vorsteuer mit 9% der Umsätze 2014 pauschalieren (siehe Anlage zu §§ 69, 70 UStDV). Der Vorsteuerabzug 2014 würde somit 2.368 Euro betragen (26.316 Euro x 9%). Die Umsatzsteuerzahllast 2014 würde sich damit auf nur noch 2.632 Euro belaufen.

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?3
Jetzt bestellen

Starten Sie jetzt durch mit TAXMAN

  • Keine lästigen Steuerformulare, kein umständliches Behördendeutsch
  • Sicher dank lokaler Datenhaltung und ELSTER-Ansicht
  • Umfangreichste Hilfe seiner Klasse