Wann ist eine geerbte Immobilie von der Erbschaftsteuer befreit?

Erbt ein Kind von seinen Eltern eine Immobilie, kann diese unter ganz bestimmten, strengen Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei geerbt werden.
Erbt ein Kind von seinen Eltern deren Eigenheim und zieht danach dort ein, kann das ein Fall sein, bei dem das Finanzamt unabhängig vom Wert der Immobilie keine Erbschaftsteuer festsetzt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen allerdings nicht nach den Buchstaben des Gesetzes vor, kippt die Befreiung von der Erbschaftsteuer.
Erben Sie von Ihren Eltern oder von einem Elternteil eine Immobilie, kommt die Befreiung dieses Erbes von der Erbschaftsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 Erbschaftsteuergesetz bei Erfüllung der folgenden Voraussetzungen in Betracht:
- Der bisherige Eigentümer der Immobilie muss diese bis zu seinem Tod zu privaten Wohnzwecken genutzt haben oder er war aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert.
- Der Erbe muss das geerbte Familieneigenheim des Verstorbenen unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
- Das geerbte Familienwohnheim hat eine Größe von maximal 200 Quadratmeter.
- Die Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer setzt zudem voraus, dass der Erbe das Familienwohnheim innerhalb der nächsten 10 Jahre ab dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG).
Tipp
In einem Urteilsfall kippten das Finanzamt und die Richter des Finanzgerichts Hessen die Erbschaftsteuerbefreiung, weil das Kind vom Vater eine Wohnung erbte und die Mutter (Mutter schlug das Erbe der Wohnung aus) weiter in der Wohnung lebte. Die Erbschaftsteuerbefreiung konnte nicht gewährt werden, weil der Erbe die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzte (FG Hessen, Urteil v. 24.3.2015, Az. 1 K 118/15).