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Wechsel zur Bilanzierung ab 1.1.2016 bereits jetzt verhindern

Treten 2016 neue Buchführungsgrenzen in Kraft, können Sie möglicherweise verhindern, dass Sie zum 1.1.2016 von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung wechseln müssen. Hier erhalten Sie die notwendigen Infos dazu.

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Nach dem Entwurf des Bürokratieabbaugesetzes sollen zum 1.1.2016 die Höchstwerte für die Buchführungspflicht nach oben angepasst werden. Viele Einnahmen-Überschussrechner werden nun abwinken und denken: „Was interessiert mich heute schon eine Änderungen zum 1.1.2016?“. Doch es gibt tatsächlich Situationen, in denen Unternehmer schon heute reagieren müssen.

Pflicht zur Bilanzierung

Unternehmer, die 2015 und 2016 folgende Höchstgrenzen beim Gewinn oder Umsatz überschreiten, müssen von der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung wechseln:

 

Jahr 2015

Jahr 2016 (geplant)

Gewinn

mehr als 50.000 Euro

mehr als 60.000 Euro

Umsatz

mehr als 500.000 Euro

mehr als 600.000 Euro

Fazit: Die Buchführungspflicht tritt bereits ein, wenn nur eine dieser beiden Höchstgrenzen überschritten worden ist.

Handlungsbedarf bereits heute bei Aufforderung des Finanzamts

Hat das Finanzamt einen Selbständigen, der seinen Gewinn bisher nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, wegen Überschreitung der Gewinn- oder Umsatzgrenze zum 1.12016 zur Bilanzierung aufgefordert hat, muss dieser nach Verabschiedung des Bürokratieabbaugesetzes aktiv werden. Er muss prüfen, ob der damalige Umsatz oder Gewinn über den neuen Höchstwerten für 2016 liegt. Wenn nicht, kann er beim Finanzamt die Rücknahme der Aufforderung zur Bilanzierung nach § 148 Satz 2 Abgabenordnung (AO) beantragen. Zieht das Finanzamt seine Aufforderung zur Bilanzierung zurück, muss zum 1.1.2016 nicht zur Bilanzierung gewechselt werden.

Beispiel

Ein Unternehmer erzielte 2013 einen Gewinn von 58.000 Euro. Das Finanzamt erfuhr davon im Jahr 2015 und forderte ihn postwendend dazu auf, ab 1.1.2016 von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung zu wechseln. Tritt die Erhöhung der Gewinngrenze durch das Bürokratieabbaugesetzes wie geplant in Kraft, kann der Unternehmer nach § 148 Satz 2 AO darauf pochen, dass das Finanzamt seine Aufforderung zurückzieht und er auch nach 2015 seinen Gewinn noch nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln darf. Seine Begründung: Sein Gewinn lag mit 58.000 Euro unter der neuen Gewinngrenze von 60.000 Euro.

Tipp

Wurden Sie vom Finanzamt wegen einer geringfügigen Überschreitung der Gewinnhöchstgrenze zum 1.1.2016 zur Bilanzierung aufgefordert und die Buchführungserleichterung tritt zum 1.1.2016 in Kraft, sollten Sie prüfen, ob Sie mit einem Antrag nach § 148 Satz 2 AO den Gewinn auch 2016 noch nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln dürfen.

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