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Welche Werbungskosten kann ich in meiner Steuererklärung geltend machen?

Entstehen Ihnen Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrem Beruf, als Rentner oder im Rahmen der Vermietung und Verpachtung, spricht man im steuerlichen Fachjargon von Werbungskosten. Immer wenn Sie dem Finanzamt solche Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung präsentieren, senken Sie Ihre Steuerlast. Aber Sie müssen bestimmte Steuerspielregeln beachten und vor allem Nachweise für Ihre Ausgaben vorlegen können.

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Werbungskosten in der Steuererklärung

Werbungskosten können beispielsweise durch Reisekosten, Arbeitsmittel oder Fortbildungen entstehen. Beantragen Sie den Abzug von Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung, sind Sie in der Beweislast. Zum einen müssen Sie dem Sachbearbeiter die Höhe der Werbungskosten auf Nachfrage durch eine Rechnung oder durch einen Bankbeleg nachweisen können. Zum anderen müssen Sie detailliert nachweisen, dass diese Werbungskosten tatsächlich im Zusammenhang mit Ihrem Beruf, als Rentner oder als Vermieter angefallen sind.

Je nachdem, ob bestimmte Kosten teils privat oder teils mit dem Beruf, als Rentner oder als Vermieter zusammenhängen, gilt steuerlich Folgendes:

  • Private Mitveranlassung von weniger als 10%: Nutzen Sie beispielsweise einen aus beruflichen Gründen gekauften Laptop zu weniger als 10% privat, dürfen Sie den vollen Kaufpreis steuerlich als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung auflisten.
  • Private Mitveranlassung von mehr als 10%: Ist die Motivation für Ausgaben zu mehr als 10% privat mitveranlasst, sind die Ausgaben in abziehbare Werbungskosten und in steuerlich nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung aufzuteilen. Sie nutzen Ihren Laptop zu 50% privat. In diesem Fall dürfen auch nur 50% des Kaufpreises als Werbungskosten in der Steuererklärung auftauchen.
  • Sie müssen Ihrer Einkommensteuererklärung übrigens keine Belege und Rechnungen zu Werbungskosten vorlegen. Das Finanzamt meldet sich bei Ihnen, wenn es bestimmte Belege sehen möchte.

Hohe Werbungskosten erfordern Nachweise

Je höher die Werbungskosten sind, die Sie dem Finanzamt in Ihrer Steuererklärung präsentieren, desto mehr Nachweise verlangt das Finanzamt von Ihnen.

Beispiel: Sie haben während Ihres Urlaubs an einer beruflichen Fortbildung im Ausland teilgenommen. An die achttägige Fortbildung hängen Sie noch vier Tage Urlaub an. Die Fortbildungskosten betrugen 1.200 Euro, die An- und Abreisekosten sowie die Unterkunftskosten 1.800 Euro.

Folge: Das Finanzamt erwartet bei diesen hohen Werbungskosten, dass Sie mit der Steuererklärung Nachweise zum Tagesablauf vorlegen (Unterrichtszeit, Lernzeit, privater Urlaub). Mit diesen Nachweisen wird das Finanzamt folgende Werbungskosten zum Abzug zulassen:

 Werbungskostenprivate Kosten
Lehrgangskosten1.200 Euro0 Euro
An- und Abreisekosten, Unterkunftskosten1.200 Euro (1.800 Euro : 12 Tage x 8 Tage)600 Euro (1.800 Euro : 12 Tage x 4 Tage)
Abziehbare Werbungskosten2.400 Euro 

Werbungskosten bei Vermietung

Vermieten Sie eine Immobilie an Angehörige, muss die gezahlte Warmmiete mindestens 66% der ortsüblichen Miete betragen. Ist das nicht der Fall, kürzt das Finanzamt die Werbungskosten im Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie. Die ortsübliche Miete ist die Miete, die ein fremder Mieter für eine vergleichbare Immobilie in vergleichbarer Lage zahlen würde. Diese Mindestmiete kann Mietinseraten aus Wochen- und Tageszeitungen entnommen werden.

Beispiel: Sie beantragen Werbungskosten in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung in Höhe von 12.000 Euro. Diese Werbungskosten können Sie nachweisen und sie sind offensichtlich im Zusammenhang mit der Vermietung angefallen. Das Finanzamt stellt fest, dass die Mieteinnahmen nur 40% der ortsüblichen Miete betragen.

Folge: In diesem Fall würde das Finanzamt die Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung maximal in Höhe von 4.800 Euro anerkennen (12.000 Euro x 40%).

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