Wie kann ich als Werbungskosten Arbeitsmittel angeben?

Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die der Arbeitnehmer unmittelbar zur Erledigung seiner beruflichen Aufgaben benötigt. Hierunter fallen alle Gegenstände, die der Ausübung seines Berufs dienen. Sie müssen also zumindest überwiegend der Erzielung von Einnahmen dienen. Nur wenn dies zutrifft können Sie in ihrer Steuererklärung bei den Werbungskosten Arbeitsmittel geltend machen.
Wann kann ich bei den Werbungskosten Arbeitsmittel angeben?
Zeitlich können Sie bei den Werbungskosten Ihre Arbeitsmittel in dem Kalenderjahr steuerlich absetzen, in dem sie entstanden sind (Abflussprinzip). Handelt es sich bei den Arbeitsmitteln um Wirtschaftsgüter, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, so können Arbeitnehmer die Anschaffungskosten nur in Höhe der AfA (Absetzung für Abnutzung)-Tabelle abziehen, d.h. Sie müssen die Werbungskosten für Arbeitsmittel über mehrere Jahre abschreiben.
Beispiele Werbungskosten für Arbeitsmittel
- Aktentasche oder Aktenkoffer können bei den Werbungskosten als Arbeitsmittel angegeben werden, wenn sie ausschließlich oder überwiegend beruflich genutzt werden. Das gilt auch für Aktenordner oder einen Aktenschrank. Befindet sich der Aktenschrank im Arbeitszimmer, fallen die Aufwendungen für diesen Gegenstand nicht unter die Abzugsbegrenzung für ein häusliches Arbeitszimmer.
- Die Kosten für Berufskleidung können Sie als Werbungskosten für Arbeitsmittel geltend machen.
- Bücher sind in den Werbungskosten als Arbeitsmittel anzugeben, wenn die berufliche Veranlassung in jedem Einzelfall nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.
- Aufwendungen für Bücherregale sind als Arbeitsmittel abziehbar, wenn eine eindeutige berufliche/betriebliche Nutzung vorliegt.
- Auch das Fahrrad ist ein Arbeitsmittel, wenn es unmittelbar zur Berufsausübung benötigt wird (z.B. angestellter Wachmann einer Wach- und Schließgesellschaft, angestellter Fahrradkurier oder Zeitungsträger). Dem Steuerpflichtigen steht für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Kilometer arbeitstäglich zu.
- Noten bei Musiklehrern oder Berufsmusikern sind bei den Werbungskosten als Arbeitsmittel anzuerkennen.
- Aufwendungen eines Diensthundeführers, z.B. für den ihm anvertrauten Polizeihund/Diensthund sind in vollem Umfang Werbungskosten.
- Ein Schreibtisch ist im Rahmen der Werbungskosten als Arbeitsmittel zu berücksichtigen, wenn glaubhaft ist, dass der Schreibtisch überwiegend zu beruflichen Zwecken benutzt wird und nicht Repräsentationszwecken dient. Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, ob ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt.
- Sportkleidung und -ausstattung gilt als Arbeitsmittel eines Sportlehrers beim Nachweis zeitnaher Nutzung im Sportunterricht.
- Werkzeuge sind nur bei beruflicher Nutzung in den Werbungskosten als Arbeitsmittel anzugeben.
Praxis-Tipp:
Als Arbeitnehmer können Sie bei Aufwendungen für Arbeitsmittel frei darüber entscheiden, ob Sie diese für notwendig halten, selbst wenn Sie hierfür ungewöhnlich hohe Ausgaben leisten. Aber Achtung: Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, können nicht als Werbungskosten für Arbeitsmittel abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn sie der Förderung des Berufs dienen. Ist nicht klar erkennbar, ob ein Gegenstand mehr dem Beruf oder mehr den privaten Interessen dient, verweigerte das Finanzamt bisher die Anerkennung der Werbungskosten für diese "Arbeitsmittel".