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Wie werden Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerlich behandelt?

Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören steuerlich zu den "sonstigen Einkünften" nach § 22 Nr. 2 EStG. Die Besteuerung selbst ist in § 23 EStG geregelt. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen grundsätzlich nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden, nicht jedoch mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Hier die wichtigsten Infos zu Verlusten im Rahmen von privaten Veräußerungsgeschäften.

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Was sind private Veräußerungsgeschäfte?

Unter den Begriff der privaten Veräußerungsgeschäfte fallen Verkäufe von Immobilien und Verkäufe von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen, z.B. Gemälde, Münz- oder Briefmarkensammlungen, usw. Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus Veräußerungsgeschäften weniger als 600 Euro im Jahr beträgt.

Bei dieser 600-Euro-Höchstgrenze handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Beträgt die Summe aller miteinander verrechneten Gewinne und Verluste im Steuerjahr 600 Euro und mehr, sind die Gewinne insgesamt steuerpflichtig. Wichtig ist daher, alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den Veräußerungsgeschäften anzugeben und so den Gewinn möglichst zu verringern.

Praxis-Tipp

Handelt es sich nicht um Immobilien, sondern um bewegliche Privatgegenstände, gelten folgende Besonderheiten: Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb der Haltefrist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2010 nicht steuerbar ist. Denn diese Gegenstände werden - so die Gesetzesbegründung - nicht mit dem Ziel der zeitnahen gewinnbringenden Veräußerung angeschafft. Das gilt nur in Ausnahmefällen wie bei der Veräußerung von Antiquitäten, Kunstgegenständen und Oldtimern.

So werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerlich berücksichtigt

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen grundsätzlich nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden, nicht jedoch mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Dies gilt zum einen im Verlustentstehungsjahr: Ein Verlustausgleich ist nur innerhalb derselben Untereinkunftsart möglich, d. h. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit gleichartigen Gewinnen - auch solchen aus einem Gebäudeverkauf - verrechnet werden (horizontaler Verlustausgleich).

Bleibt nach dem Verlustausgleich ein Verlust übrig, kann dieser nach Wahl in das Vorjahr zurückgetragen oder in das Folgejahr vorgetragen werden und auch hier nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden (horizontaler Verlustabzug). Soweit eine Verrechnung im Vorjahr nicht möglich oder gewollt ist, erhalten Sie für jede Untereinkunftsart einen gesonderten Feststellungsbescheid für den Verlustvortrag ins Folgejahr.

Beim Verlustrücktrag können Sie den Betrag, der ins Vorjahr zurückgetragen werden soll, beliebig begrenzen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Freigrenze von 600 Euro auf die nach dem Verlustrücktrag geminderten Einkünfte im Vorjahr nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass der Spekulationsgewinn im Vorjahr auch dann steuerpflichtig ist, wenn er nach dem Verlustrücktrag weniger als 600 Euro beträgt (BFH-Urteil vom 11.1.2005, IX R 27/04, DStR 2005 S. 515). 

Praxis-Tipp

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte ab dem 1.1.2009, wurde auch die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten aus privaten Veräußerungsvorgängen zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) grundlegend geändert. Dies betrifft:

die Veräußerung von Wertpapieren, Anteilen an Kapitalgesellschaften (z.B. Aktien, GmbH- Anteile) sowie Veräußerungsgeschäfte in Form von Termingeschäften, bei denen der Erwerbsvorgang nach dem 31.12.2008 erfolgte. Diese stellen ab 2009 keine privaten Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG und damit keine "sonstigen Einkünfte" mehr dar, sondern "Einkünfte aus Kapitalvermögen" und sind entsprechend dort zu erfassen.

So wird der Gewinn/Verlust aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ermittelt

Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften ist der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös einerseits und Anschaffungs- oder Herstellungskosten andererseits.

Abgezogen werden die Veräußerungskosten sowie die direkt zurechenbaren Werbungskosten, z.B. Schuldzinsen. Falls dadurch der Gewinn unter die Grenze von 600 Euro sinkt, ist er steuerfrei. 

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