Wo finde ich Informationen zum Lohnsteuerjahresausgleich?

Umgangssprachlich spricht man oft vom Lohnsteuerjahresausgleich, wenn ein Arbeitnehmer seine Steuererklärung einreicht. Gemeint ist aber nichts anderes als die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Das müssen Sie zum Lohnsteuerjahresausgleich wissen
Suchen Sie nach Formularen zum Lohnsteuerjahresausgleich, werden Sie nirgendwo fündig werden. Denn beim Lohnsteuerjahresausgleich geht es einfach um die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung. Sind Sie Arbeitnehmer, haben keine Nebeneinkünfte und ihr Lohnsteuerabzug erfolgt nach Lohnsteuerklasse 1 oder 4, sind Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Sie können aber freiwillig aktiv werden und eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, wenn Sie eine Steuerrückzahlung erwarten.
Damit es mit dem Lohnsteuerjahresausgleich beim Finanzamt klappt, müssen Sie jedoch einige Grundsätze beachten:
- Die freiwillige Einkommensteuererklärung muss spätestens vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres beim Finanzamt abgegeben werden. Alles zu den Fristen der Steuererklärung.
- Reichen Sie eine freiwillige Steuererklärung kurz vor Ablauf der Abgabefrist elektronisch ein, klappt es mit dem Lohnsteuerjahresausgleich nur, wenn Sie bis zum Fristende auch die komprimierte Papiersteuererklärung mit Ihrer Unterschrift beim Finanzamt eingereicht haben. Alles zur elekronischen Steuererklärung.
- Geht der Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich (= Einkommensteuererklärung) oder bei elektronischer Übermittlung die komprimierte Papiererklärung nur einen Tag zu spät ein, bearbeitet das Finanzamt die Erklärung nicht mehr und der Lohnsteuerjahresausgleich ist verloren.
Lohnsteuerjahresausgleich zurückziehen
Normalerweise können Sie sich statistisch gesehen beim Lohnsteuerjahresausgleich über eine Steuererstattung von rund 1.000 Euro freuen. Doch es passiert in der Praxis gelegentlich, dass Ihnen das Finanzamt statt einer Steuererstattung einen Steuerbescheid mit einer Steuernachzahlung präsentiert. Dagegen können Sie sich jedoch wehren.
Sie können gegen den Steuerbescheid mit der überraschenden Steuernachzahlung Einspruch einlegen und die Rücknahme Ihres Antrags auf Lohnsteuerjahresausgleich (= Einkommensteuererklärung) beantragen. Viele Sachbearbeiter im Finanzamt lehnen die Rücknahme ohne zu zögern ab. Vielleicht weil sie einen Uralt-Erlass des Bundesfinanzministeriums nicht kennen, in dem genau diese Rücknahmemöglichkeit erläutert ist.
Gibt es aufgrund des eingereichten Lohnsteuerjahresausgleichs statt einer Steuererstattung eine Steuernachzahlung, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Legen Sie gegen den Nachzahlungsbescheid Einspruch ein und ziehen Sie Ihren Lohnsteuerjahresausgleich zurück.
- Weisen Sie den Sachbearbeiter auf das BMF-Schreiben v. 13.4.1992 hin (BStBl. 1992 I S 271, Tz. 4.4.3) und auf die Bundestags-Drucksache 12/1505 S. 380, die genau diese Möglichkeit erlauben.
- Lenkt das Finanzamt ein, wird der Steuerbescheid aufgehoben. Damit gibt es keinen Lohnsteuerjahresausgleich und keine Steuernachzahlung mehr für dieses Jahr.
Hinweis: Stellt das Finanzamt fest, dass Sie für das betreffende Steuerjahr eigentlich dazu verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abgeben, bleibt die Nachforderung bestehen. Dasselbe passiert, wenn Sie es für das betreffende Jahr versäumt haben, das Finanzamt über eine geänderte Lohnsteuerklasse zu informieren oder dass Sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld und den Kinderfreibetrag haben. Mehr zum Thema: Ist die Abgabe einer Steuererklärung für mich Pflicht?