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Zusammenveranlagung trotz Unterbringung eines Ehegatten im Pflegeheim?

Ist die Zusammenveranlagung von Paaren auch dann möglich, wenn ein Partner im Pflegeheim lebt und der andere Ehegatte bereits einen neuen Partner an seiner Seite hat?

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Zusammenveranlagung auch bei getrennt lebendenden Partnern?

Ehegatten und gleichgeschlechtliche Partner im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben steuerlich die Möglichkeit, eine gemeinsame Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen und die steuerlich günstige Zusammenveranlagung zu beantragen. Die Steuerbelastung ist bei der Zusammenveranlagung im Vergleich zur Einzelveranlagung von Ledigen meist deutlich geringer. 

Doch gibt es die Zusammenveranlagung auch dann, wenn ein Partner im Pflegeheim lebt und der andere Ehegatte bereits einen neuen Partner an seiner Seite hat?

Mit dieser heiklen Frage musste sich das Finanzgericht Niedersachsen beschäftigen und kam zu dem überraschenden Ergebnis, dass die Zusammenveranlagung auch bei Ehegatten möglich ist, bei denen ein Partner im Koma liegt und der andere Ehegatten bereits mit einem neuen Partner liiert ist (FG Niedersachsen, Urteil v. 23.6.2015, Az. 13 K 225/14; die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zurüchgezogen).

Voraussetzung für die Zusammenveranlagung von Ehegatten

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG steht Ehegatten die steuerlich günstige Zusammenveranlagung zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Ehegatten sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, haben also einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Die Ehegatten dürfen nicht dauernd getrennt leben.
  • Die ersten beiden Voraussetzungen müssen entweder zu Beginn des Steuerjahrs vorgelegen haben oder sie müssen im Laufe des Steuerjahrs eingetreten sein.

Wird ein Ehegatte im Pflegeheim betreut, weil er wie in dem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen im Koma liegt und der andere Ehegatte hat einen neuen Partner, tendieren viele Finanzämter dazu, dass die Ehe nicht mehr besteht, weil die Ehegatten dauern getrennt leben. Doch die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen vertritt hier eine steuerzahlerfreundliche Auffassung. Je nachdem, wie das Verhältnis des gesunden Ehegatten zum Ehegatten im Pflegeheim ist, gibt es die Zusammenveranlagung oder eben nicht. 

Wann ist ein dauerndes Getrenntleben zu bejahen?

Der klassische Fall, wann ein dauerndes Getrenntleben zu bejahen ist, ist das laufende Scheidungsverfahren und dass jeder Ehegatte zum Jahresanfang bereits in einer eigenen Wohnung lebte. Hier scheidet die Zusammenveranlagung aus, weil die Eheleute dauernd getrennt leben.

Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen stellten klar, dass ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten nur dann zu bejahen ist, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist. Lebensgemeinschaft bedeutet hier räumlich, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten. Unter Wirtschaftsgemeinschaft versteht man die gemeinsame Erledigung die die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens.

In dem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen kamen die Richter zur Überzeugung, dass eine Zusammenveranlagung möglich ist, selbst wenn ein Ehegatte im Pflegeheim im Koma liegt und der andere Ehegatte bereits einen neuen Partner hat. Die Zusammenveranlagung wurde aus folgenden Gründen gewährt:

  • Die Eheleute waren noch verheiratet.
  • Der Ehemann kam für die Kosten der Unterbringung im Pflegeheim auf.
  • Der Ehemann besuchte seine im Koma liegende Ehefrau mindestens einmal pro Woche.

Besonderheiten zur Zusammenveranlagung von Ehegatten

Hier noch einige klassische Besonderheiten, bei denen Ehegatten die Zusammenveranlagung beim Finanzamt durchsetzen können:

  • Heirat: Partner geben sich zum 31.12. des Jahres standesamtlich das Ja-Wort. Für die Zusammenveranlagung genügt dieser eine Tag im Jahr, an dem die Ehegatten verheiratet waren.
  • Trennung: Eheleute trennen sich im Laufe des Jahres. Da die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung am 1.1. des Jahres erfüllt waren, steht der Zusammenveranlagung nicht entgegen.
  • Versöhnungsversuch: Leben Ehegatten zum 1.1. des Jahres bereits getrennt, kommt die Zusammenveranlagung nur in Betracht, wenn die beiden vor der Scheidung einen mindestens einmonatigen Versöhnungsversuch unternehmen und dafür zusammenziehen. Selbst wenn die Versöhnung scheitert, ist die Zusammenveranlagung zulässig.
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